Die
Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom
6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450), die zuletzt durch Artikel
2 § 2 der Verordnung vom
29. November 2016 (BGBl. I S. 2668) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
„(10) Zuständige Behörde für die Aufstellung und Baumusterprüfung von Kompassen und Steuerkurstransmittern im Sinne des Anhangs
III § 6.02 und die Anerkennung von Regulierern für solche Kompasse und Steuerkurstransmitter ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie in Hamburg."
- b)
- Folgender Absatz 12 wird angefügt:
„(12) Zuständige Behörde im Sinne des Anhangs
X § 1.01 Nummer 1 ist das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt."
- 2.
- In § 8 werden die Wörter „nach Maßgabe des Absatzes 2" gestrichen.
- 3.
- § 16 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 werden nach den Wörtern „Prüfungen von" die Wörter „Druckbehältern nach Anhang II § 8.01," eingefügt.
- b)
- In Absatz 2 Nummer 2, Absatz 3 Nummer 12 und Absatz 5 Nummer 5 wird jeweils das Wort „Einsatzzeit" durch das Wort „Fahrzeit" ersetzt.
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13 eingefügt:
- „13.
- die vorgeschriebene Besatzung nach Anhang XI § 3.08a Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 3, und in Verbindung mit Nummer 4 und Anhang XI § 3.08b Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 3, und in Verbindung mit Nummer 5 während der Fahrt ständig an Bord ist,".
- bb)
- Die bisherigen Nummern 13 und 14 werden die Nummern 14 und 15.
- d)
- In Absatz 4 Nummer 11 werden nach den Wörtern „Prüfbescheinigung für die" die Wörter „Druckbehälter nach Anhang II § 8.01," eingefügt.
- e)
- Absatz 5 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach der Angabe „Anhang II" werden die Wörter „§ 8.01 Nummer 2 Satz 4" und ein Komma eingefügt.
- bb)
- Nach den Wörtern „§ 9.01 Nummer 2 Satz 1" wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.
- 4.
- § 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Nummer 6 und Absatz 4 Nummer 20 wird jeweils das Wort „Einsatzzeit" durch das Wort „Fahrzeit" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 12 wird nach der Angabe „Nummer 12" die Angabe „oder 13" eingefügt.
- bb)
- In Nummer 13 wird die Angabe „Nummer 13" durch die Angabe „Nummer 14" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 14 wird die Angabe „Nummer 14" durch die Angabe „Nummer 15" ersetzt.
- 5.
- § 19 wird wie folgt gefasst:
„§ 19 Normen
DIN-, EN- und ISO-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert hinterlegt."
- 6.
- Anhang I wird wie folgt geändert:
(siehe BGBl. 2016 I S. 2938, 2949)
- 7.
- Anhang II wird wie folgt geändert:
(siehe BGBl. 2016 I S. 2938, 2949)
- 8.
- Anhang III § 6.02 Nummer 5 wie folgt gefasst:
(siehe BGBl. 2016 I S. 2938, 2950)
- 9.
- Anhang X wird wie folgt geändert:
(siehe BGBl. 2016 I S. 2938, 2950)
- 10.
- Anhang XI wird wie folgt geändert:
(siehe BGBl. 2016 I S. 2938, 2951)
- 11.
- Anhang XII wird wie folgt geändert:
(siehe BGBl. 2016 I S. 2938, 2952)
V. v. 20.02.2019 BGBl. I S. 124
V. v. 17.03.2017 BGBl. I S. 568
Vierte Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 02.03.2017 BGBl. I S. 330