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§ 3 - Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO)

V. v. 06.12.2008 BGBl. I S. 2450, 2868 (Nr. 59); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 9502-21 Schiffssicherheit
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§ 3 Zuständige Behörden



(1) Die für die technische Untersuchung von Fahrzeugen zum Verkehr auf Wasserstraßen zuständige Behörde ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt mit den bei ihr gebildeten Untersuchungskommissionen.

(2) 1Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt beruft nach den in Anhang II § 2.01 vorgesehenen Regelungen die Mitglieder der Untersuchungskommissionen. 2Für die in Anhang II § 2.01 Nr. 2 Buchstabe b und c genannten Sachgebiete beruft die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt die von der zuständigen Berufsgenossenschaft benannten Aufsichtspersonen. 3Diese können bei Fahrzeugen, die der Überwachung nach § 17 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch unterliegen, im Rahmen ihrer Untersuchungstätigkeit zugleich die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften überwachen. 4Neben den in Satz 1 genannten Sachverständigen kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt anerkannte Sachverständige für besondere Sachgebiete, insbesondere für elektrische Anlagen, Flüssiggasanlagen, Krane oder Feuerlöschanlagen heranziehen.

(3) Die Einhaltung der Anforderungen nach Anhang X § 10.02 an Zeesboote und Taxiboote kann durch Bescheinigung eines von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt anerkannten Sachverständigen für dieses Gebiet nachgewiesen werden.

(4) 1Die Untersuchungskommission beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 2Die Sachverständigen für besondere Sachgebiete haben für die Zulassung des Fahrzeugs kein Stimmrecht; sie entscheiden nur auf ihrem Sachgebiet, auf diesem jedoch allein.

(5) Die Standorte der Untersuchungskommissionen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt macht das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt bekannt.

(6) Abweichend von Anhang II § 2.01 Nr. 2 Buchstabe c kann bei der Erteilung eines Fährzeugnisses der Inhaber eines Fährführerscheins als Sachverständiger an der Untersuchung teilnehmen.

(7) Zuständige Behörde im Sinne des Anhangs II §§ 2.11 und 5.03 Nr. 1 ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.

(8) Zuständige Behörde im Sinne des § 4a Absatz 4 Satz 1 ist das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt, das das Bootszeugnis nach § 3 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung ausgestellt hat.

(9) Zuständige Behörde im Sinne des Anhangs II § 18.01 Satz 3 ist das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt.

(10) Zuständige Behörde für die Aufstellung und Baumusterprüfung von Kompassen und Steuerkurstransmittern im Sinne des Anhangs III § 6.02 und die Anerkennung von Regulierern für solche Kompasse und Steuerkurstransmitter ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie in Hamburg.

(11) Zuständige Behörde

1.
für die Typprüfung und Zulassung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern im Sinne des

a)
Anhangs II § 7.06 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage M Teil I § 4 und Teil II § 1.03,

b)
Anhangs XII Artikel 4 § 7.06 Nummer 1 in Verbindung mit Anhang IX Teil I § 4 und Teil II § 1.03,

2.
für die Typgenehmigung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern im Sinne

a)
des Anhangs II § 7.06 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage M Teil I § 6 und Teil II § 1.05 sowie

b)
des Anhangs XII Artikel 4 § 7.06 Nummer 1 in Verbindung mit Anhang IX Teil I § 6 und Teil II § 1.05 sowie

3.
für die Zulassung von AIS-Geräten im Sinne des Anhangs II § 7.06 Nummer 3

ist die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Stelle.

(12) Zuständige Behörde im Sinne des Anhangs X § 1.01 Nummer 1 ist das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt.





 

Frühere Fassungen von § 3 BinSchUO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.12.2016Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
vom 16.12.2016 BGBl. I S. 2948
aktuell vorher 04.06.2016Artikel 46 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 539 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 05.06.2014Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
vom 30.05.2014 BGBl. I S. 610
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
vom 20.12.2012 BGBl. I S. 2802
aktuell vorher 24.12.2011Artikel 12 Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung (RheinSchPersEV)
vom 16.12.2011 BGBl. 2011 II S. 1300
aktuellvor 24.12.2011Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 BinSchUO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BinSchUO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchUO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Binnenschiffsuntersuchungseinführungsverordnung (BinSchUEV)
V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868, 2010 I 380; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398
Artikel 3 BinSchUEV Änderung von Rechtsvorschriften
... Stunde und je beteiligtes Mitglied der Schiffsuntersu- chungskommission § 3 Abs. 11, § 3 Abs. 12, § 15 BinSchUO Anhang II § 2.03 Nr. 2, ... beteiligtes Mitglied der Schiffsuntersu- chungskommission § 3 Abs. 11, § 3 Abs. 12, § 15 BinSchUO Anhang II § 2.03 Nr. 2, §§ 2.19, 3.02, ... „§ 4a Teilnahme am Verkehr mit Sportfahrzeugen (1) Abweichend von § 3 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung darf mit einem Sportboot im Sinne des § 1 Abs. 2 und ...

Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung (RheinSchPersEV)
V. v. 16.12.2011 BGBl. II S. 1300; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518
Artikel 12 RheinSchPersEV Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung
... (BGBl. 2011 II S. 1300, Anlageband) in der jeweils geltenden Fassung,". 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 7 werden die Wörter „und des ...

Dritte Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.12.2016 BGBl. I S. 2948
Artikel 1 3. BinSchUOuaÄndV Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung
... (BGBl. I S. 2668) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:  ...

Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtskostenverordnung
V. v. 10.04.2017 BGBl. I S. 833
Artikel 1 1. BinSchKostVÄndV Änderung der Binnenschifffahrtskostenverordnung
... Prüfungen und Zulassungen von Gleichwertigkeiten und Abweichungen § 3 Absatz 9 , § 15 BinSchUO Anhang II § 2.03 Nummer 2, §§ 2.19, 3.02,  ...

Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2802
Artikel 1 1. BinSchUOuaÄndV Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung
... I S. 2102) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung." 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:  ...
Artikel 2 1. BinSchUOuaÄndV Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
... I S. 2178) geändert worden ist, werden im einleitenden Satzteil die Wörter „§ 3 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung" durch die Wörter „§ 4 der ...

WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 46 WSVZuAnpV Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung
... (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 539 10. ZustAnpV Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung
...  In § 3 Absatz 5, Anhang X § 4.02 Satz 1 und Anhang XI § 3.01 Nummer 3 Satz 2 Buchstabe c der ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 30.05.2014 BGBl. I S. 610
Artikel 1 2. BinSchUOuaÄndV Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung
... anzuwenden." 2. § 2 Absatz 2 Nummer 13a wird aufgehoben. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:  ...
Artikel 2 2. BinSchUOuaÄndV Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
... der Schiffsuntersu- chungskommission § 3 Abs. 6 RheinSchPersV, § 3 Abs. 9, § 15 BinSchUO Anhang II § 2.03 Nr. 2, §§ 2.19, 3.02, ...