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§ 5 - TK-Transparenzverordnung (TKTransparenzV)

V. v. 19.12.2016 BGBl. I S. 2977 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 45 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 01.06.2017; FNA: 900-15-9 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 5 Informationspflicht der Anbieter von öffentlichen Telekommunikationsnetzen



Anbieter von öffentlichen Telekommunikationsnetzen sind verpflichtet, Anbietern öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, die einen Zugang zu diesen Telekommunikationsnetzen anbieten, diejenigen Informationen zur Verfügung zu stellen, die diese zur Erfüllung ihrer Pflichten nach dieser Verordnung benötigen und nicht selbst besitzen.



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Frühere Fassungen von § 5 TKTransparenzV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2021Artikel 45 Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
vom 23.06.2021 BGBl. I S. 1858

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 TKTransparenzV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 TKTransparenzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKTransparenzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045
Artikel 45 TKMoG Änderung der TK-Transparenzverordnung
... Vertragsverhältnisse mit einer Laufzeit von einem Monat oder weniger." 5. § 6 wird § 5 und die Wörter „Anbietern eines öffentlich zugänglichen ... zugänglicher Telekommunikationsdienste" ersetzt. 6. § 7 wird § 6 und wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ... des jeweiligen Anschlusses auf die Überprüfbarkeit der Datenübertragungsrate nach § 6 Absatz 1 hinweisen." b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Absatz 3 wird Absatz 2 ... ersetzt. bb) Die Angabe „§ 7 Absatz 1" wird durch die Angabe „ § 6 Absatz 1" ersetzt. d) Absatz 4 wird Absatz 3 und die Wörter ... genutzte Übertragungsdienste handelt, müssen im Fall einer anbietereigenen Messung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 die Ergebnisse 1. direkt im Anschluss an die Messung gemäß der Anlage ... Nummer 3 werden die Wörter „§ 7 Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter „ § 6 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. cc) In Nummer 4 werden die Wörter „§ 8 Absatz ...