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§ 6 - TK-Transparenzverordnung (TKTransparenzV)

V. v. 19.12.2016 BGBl. I S. 2977 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 45 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 01.06.2017; FNA: 900-15-9 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 6 Überprüfbarkeit der Datenübertragungsrate



(1) Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, bei denen es sich weder um nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste noch um für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte Übertragungsdienste handelt, müssen es Verbrauchern ermöglichen, sich nach der Schaltung des Anschlusses über die aktuelle Qualität der in Absatz 2 genannten Produktmerkmale zu informieren, indem

1.
eine anbieterinitiierte Messung durchgeführt wird,

2.
ein Angebot des Anbieters zur Messung besteht, die durch den Verbraucher oder Endnutzer durchgeführt werden kann, oder

3.
ein Angebot der Bundesnetzagentur zur Messung besteht.

(2) Die Messung der Datenübertragungsrate, die über den Zugang des Verbrauchers erreicht wird, umfasst mindestens

1.
die aktuelle Download-Rate,

2.
die aktuelle Upload-Rate und

3.
die Paketlaufzeit.





 

Frühere Fassungen von § 6 TKTransparenzV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2021Artikel 45 Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
vom 23.06.2021 BGBl. I S. 1858

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 TKTransparenzV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 TKTransparenzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKTransparenzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 TKTransparenzV Information zur Überprüfbarkeit der Datenübertragungsrate (vom 01.12.2021)
... des jeweiligen Anschlusses auf die Überprüfbarkeit der Datenübertragungsrate nach § 6 Absatz 1 hinweisen. (2) Sofern die Schaltung des jeweiligen Anschlusses vor Inkrafttreten dieser ... Absatz 3 unverzüglich auf die Überprüfbarkeit der Datenübertragungsrate nach § 6 Absatz 1 hinzuweisen. (3) Die Hinweise nach den Absätzen 1 und 2 haben durch ...
§ 8 TKTransparenzV Darstellung und Speicherung von anbietereigenen Messergebnissen (vom 01.12.2021)
... genutzte Übertragungsdienste handelt, müssen im Fall einer anbietereigenen Messung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 die Ergebnisse 1. direkt im Anschluss an die Messung gemäß der Anlage ...
§ 12 TKTransparenzV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.12.2021)
... nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 3. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045
Artikel 45 TKMoG Änderung der TK-Transparenzverordnung
... öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste" ersetzt. 6. § 7 wird § 6 und wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ... 2 werden die Wörter „oder des Endnutzers" gestrichen. 7. § 8 wird § 7 und wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ... die Wörter „gemäß Absatz 3" ersetzt. bb) Die Angabe „ § 7 Absatz 1" wird durch die Angabe „§ 6 Absatz 1" ersetzt. d) Absatz ... „§ 4 Satz 1" ersetzt. bb) In Nummer 3 werden die Wörter „ § 7 Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. cc) ... die Wörter „§ 8 Absatz 1, 2 oder Absatz 3" durch die Wörter „ § 7 Absatz 1 oder 2" ersetzt. dd) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 9 Absatz 1" ...