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§ 9 - TK-Transparenzverordnung (TKTransparenzV)

V. v. 19.12.2016 BGBl. I S. 2977 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 45 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 01.06.2017; FNA: 900-15-9 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 9 Informationspflichten bei beschränktem Datenvolumen



(1) Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, bei denen es sich weder um nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste noch um für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte Übertragungsdienste handelt, die einen Zugang zu einem öffentlichen Telekommunikationsnetz in Verbindung mit einem beschränkten Datenvolumen anbieten, müssen Verbrauchern folgende Informationen gemäß Absatz 2 zur Verfügung stellen:

1.
mindestens tagesaktuell den Anteil des bislang verbrauchten Datenvolumens innerhalb des vereinbarten Abrechnungszeitraums und

2.
nach Ende des vereinbarten Abrechnungszeitraums das insgesamt verbrauchte Datenvolumen und das vertraglich vereinbarte Datenvolumen.

(2) 1Die Informationen nach Absatz 1 sind auf der Internetseite des Anbieters im Online-Kundencenter oder mittels einer unternehmenseigenen Software-Applikation zur Verfügung zu stellen. 2Die Informationen nach Absatz 1 Nummer 2 sind zusätzlich im Einzelverbindungsnachweis oder auf der Rechnung aufzuführen.

(3) 1Werden während der Nutzung 80 Prozent des vertraglich vereinbarten Datenvolumens erreicht, so ist der Verbraucher spätestens nach Beendigung der aktuellen Datenverbindung und Auswertung der Kommunikationsdatensätze darauf hinzuweisen. 2Dieser Hinweis kann durch den Verbraucher kostenlos abbestellt und wieder bestellt werden.



 
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Frühere Fassungen von § 9 TKTransparenzV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2021Artikel 45 Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
vom 23.06.2021 BGBl. I S. 1858

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 TKTransparenzV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 TKTransparenzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TKTransparenzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 TKTransparenzV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.12.2021)
... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig darstellt oder 6. entgegen § 9 Absatz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045
Artikel 45 TKMoG Änderung der TK-Transparenzverordnung
... durch die Wörter „Absätzen 1 und 2" ersetzt. 8. Die §§ 9 bis 13 werden die §§ 8 bis 12. 9. § 8 wird wie folgt gefasst:  ... 1 und 2" ersetzt. 8. Die §§ 9 bis 13 werden die §§ 8 bis 12. 9. § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Darstellung und ... bb) In Satz 2 werden die Wörter „oder Endnutzer" gestrichen. 11. § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Kostenkontrolle bei ... Endnutzer" gestrichen. 11. § 10 wird wie folgt gefasst: „ § 10 Kostenkontrolle bei Sprachkommunikationsdiensten, Internetzugangsdiensten und öffentlich ... 8 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt. ee) In Nummer 6 wird die Angabe „ § 10 Absatz 1" durch die Angabe „§ 9 Absatz 1" ersetzt. 14. § 14 ...