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Änderung § 9 TKTransparenzV vom 01.12.2021

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§ 10 TKTransparenzV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung
§ 9 TKTransparenzV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 45 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Informationspflichten bei beschränktem Datenvolumen


(Text neue Fassung)

§ 9 Informationspflichten bei beschränktem Datenvolumen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Anbieter eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes, die einen Zugang zu einem öffentlichen Telekommunikationsnetz in Verbindung mit einem beschränkten Datenvolumen anbieten, müssen Verbrauchern und, auf deren Verlangen, anderen Endnutzern folgende Informationen gemäß Absatz 2 zur Verfügung stellen:



(1) Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, bei denen es sich weder um nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste noch um für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte Übertragungsdienste handelt, die einen Zugang zu einem öffentlichen Telekommunikationsnetz in Verbindung mit einem beschränkten Datenvolumen anbieten, müssen Verbrauchern folgende Informationen gemäß Absatz 2 zur Verfügung stellen:

(Textabschnitt unverändert)

1. mindestens tagesaktuell den Anteil des bislang verbrauchten Datenvolumens innerhalb des vereinbarten Abrechnungszeitraums und

2. nach Ende des vereinbarten Abrechnungszeitraums das insgesamt verbrauchte Datenvolumen und das vertraglich vereinbarte Datenvolumen.

(2) 1 Die Informationen nach Absatz 1 sind auf der Internetseite des Anbieters im Online-Kundencenter oder mittels einer unternehmenseigenen Software-Applikation zur Verfügung zu stellen. 2 Die Informationen nach Absatz 1 Nummer 2 sind zusätzlich im Einzelverbindungsnachweis oder auf der Rechnung aufzuführen.

vorherige Änderung

(3) 1 Werden während der Nutzung 80 Prozent des vertraglich vereinbarten Datenvolumens erreicht, so ist der Verbraucher und, auf dessen Verlangen, der andere Endnutzer spätestens nach Beendigung der aktuellen Datenverbindung und Auswertung der Kommunikationsdatensätze darauf hinzuweisen. 2 Dieser Hinweis kann durch den Verbraucher oder Endnutzer kostenlos abbestellt und wieder bestellt werden.



(3) 1 Werden während der Nutzung 80 Prozent des vertraglich vereinbarten Datenvolumens erreicht, so ist der Verbraucher spätestens nach Beendigung der aktuellen Datenverbindung und Auswertung der Kommunikationsdatensätze darauf hinzuweisen. 2 Dieser Hinweis kann durch den Verbraucher kostenlos abbestellt und wieder bestellt werden.