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Änderung § 3 TKTransparenzV vom 01.12.2021

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§ 3 TKTransparenzV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung
§ 3 TKTransparenzV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 45 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Informationsrechte der Bundesnetzagentur


(Text alte Fassung)

(1) Der Bundesnetzagentur ist auf Verlangen ein Exemplar des Produktinformationsblattes zur Verfügung zu stellen und nachzuweisen, wie dieses den Verbrauchern oder Endnutzern zugänglich gemacht wird.

(Text neue Fassung)

(1) Der Bundesnetzagentur ist auf Verlangen ein Exemplar des Produktinformationsblattes zur Verfügung zu stellen und nachzuweisen, wie dieses den Verbrauchern zugänglich gemacht wird.

(2) 1 Der Bundesnetzagentur sind die Angaben zur Datenübertragungsrate gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 5 spätestens zum Zeitpunkt der Markteinführung des Angebots in einer Form zu übermitteln, die sich zur elektronischen Weiterverarbeitung eignet. 2 Für Angebote, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits vermarktet werden, sind die Angaben nach Satz 1 unverzüglich zu übermitteln. 3 Die Bundesnetzagentur kann weitere Vorgaben zum Format der Übermittlung nach Satz 1 festlegen und auf ihrer Internetseite veröffentlichen.