Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 4 TKTransparenzV vom 01.12.2021

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 45 TKMoG am 1. Dezember 2021 und Änderungshistorie der TKTransparenzV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 4 TKTransparenzV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung
§ 4 TKTransparenzV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 45 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Hervorzuhebende Angaben in Verträgen


(Text neue Fassung)

§ 4 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Anbieter eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes, die über einen Zugang zu einem öffentlichen Telekommunikationsnetz Internetzugangsdienste anbieten, müssen gegenüber Verbrauchern und, auf deren Verlangen, gegenüber anderen Endnutzern Vertragsformulare verwenden, in denen die Angaben nach § 1 Absatz 2 deutlich hervorgehoben sind.