§ 4 TKTransparenzV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung | § 4 TKTransparenzV n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2021 geltenden Fassung durch Artikel 45 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858 |
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(Text alte Fassung) § 4 Hervorzuhebende Angaben in Verträgen | (Text neue Fassung)§ 4 (aufgehoben) |
Anbieter eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes, die über einen Zugang zu einem öffentlichen Telekommunikationsnetz Internetzugangsdienste anbieten, müssen gegenüber Verbrauchern und, auf deren Verlangen, gegenüber anderen Endnutzern Vertragsformulare verwenden, in denen die Angaben nach § 1 Absatz 2 deutlich hervorgehoben sind. |