§ 14 TKTransparenzV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung | § 14 TKTransparenzV n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2021 geltenden Fassung durch Artikel 45 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858 |
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(Text alte Fassung) § 14 Übergangsregelung | (Text neue Fassung)§ 14 (aufgehoben) |
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