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Artikel 2 - Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen (AmtsHRLÄndUG k.a.Abk.)

G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3000 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682
Geltung ab 24.12.2016, abweichend siehe Artikel 19
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Artikel 2 Weitere Änderung der Abgabenordnung


Artikel 2 wird in 5 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2017 AO § 2, § 68, § 117c

Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen, die

1.
Einkünfte oder Vermögen oder Teile davon bestimmen, für die die Bundesrepublik Deutschland in Anwendung der Bestimmung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf Grund einer auf diplomatischem Weg erfolgten Notifizierung eine Steueranrechnung vornimmt, und

2.
in den Anwendungsbereich der Bestimmungen über den öffentlichen Dienst eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung diejenigen Körperschaften und Einrichtungen einbeziehen, die auf Grund einer in diesem Abkommen vorgesehenen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden bestimmt worden sind."

2.
In § 68 Nummer 4 werden die Wörter „Blindenfürsorge und zur Durchführung der Fürsorge für Körperbehinderte" durch die Wörter „Fürsorge für blinde Menschen und zur Durchführung der Fürsorge für körperbehinderte Menschen" ersetzt.

3.
§ 117c Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Erfüllung der Verpflichtungen aus innerstaatlich anwendbaren völkerrechtlichen Vereinbarungen, die der Förderung der Steuerehrlichkeit durch systematische Erhebung und Übermittlung steuerlich relevanter Daten dienen, durch Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen zu treffen über

1.
die Erhebung der nach diesen Vereinbarungen erforderlichen Daten durch in diesen Vereinbarungen dem Grunde nach bestimmte Dritte,

2.
die Übermittlung dieser Daten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz im Wege der Datenfernübertragung an das Bundeszentralamt für Steuern,

3.
die Weiterleitung dieser Daten an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates sowie

4.
die Entgegennahme entsprechender Daten von dem anderen Vertragsstaat und deren Weiterleitung nach Maßgabe des § 88 Absatz 3 und 4 an die zuständige Landesfinanzbehörde."

b)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 kann dem Bundeszentralamt für Steuern das Recht eingeräumt werden, die Daten und Meldungen nach § 9 Absatz 1 und 2 der FATCA-USA-Umsetzungsverordnung zur Erfüllung der dem Bundeszentralamt für Steuern gesetzlich übertragenen Aufgaben auszuwerten. Auswertungen der Meldungen nach § 9 Absatz 2 der FATCA-USA-Umsetzungsverordnung durch die jeweils zuständige Landesfinanzbehörde bleiben hiervon unberührt."



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 AmtsHRLÄndUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AmtsHRLÄndUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 19 AmtsHRLÄndUG Inkrafttreten
... der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 2 , 8, 10, 12, 14 und 16 treten am 1. Januar 2017 in Kraft. (3) Die Artikel 9, 11 und 13 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Notifizierungsverordnung DBA Singapur
V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5218
Eingangsformel DBASGPNV
... Grund des § 2 Absatz 3 Nummer 1 der Abgabenordnung, der durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000 ) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der ...

Notifizierungsverordnung DBA Türkei
V. v. 27.02.2019 BGBl. I S. 186
Eingangsformel DBATRNotiV
... Grund des § 2 Absatz 3 Nummer 1 der Abgabenordnung, der durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000 ) angefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der ...

Verordnung zur Umsetzung der Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation vom 3. März 2021
V. v. 24.09.2021 BGBl. I S. 4590
Eingangsformel RusslKVUV
... Grund des § 2 Absatz 3 Nummer 2 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000 ) verordnet das Bundesministerium der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen
G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3152
Artikel 1 StManSchG Änderung der Abgabenordnung
... der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) geändert worden ist, wird wie folgt ...