Das
Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel
3 Absatz 11 des Gesetzes vom
26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste und zweite Kinder jeweils 192 Euro, für dritte Kinder 198 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 223 Euro."
- b)
- In Absatz 2 wird die Angabe „190 Euro" durch die Angabe „192 Euro" ersetzt.
- 2.
- In § 6a Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „160 Euro" durch die Angabe „170 Euro" ersetzt.
- 3.
- In § 6b Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 3" durch die Angabe „Absatz 6" ersetzt.
Artikel 19 AmtsHRLÄndUG Inkrafttreten ... 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 2, 8, 10, 12 , 14 und 16 treten am 1. Januar 2017 in Kraft. (3) Die Artikel 9, 11 und 13 treten am 1. ...