Das
Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel
1 des Gesetzes vom
20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2998) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift des Dritten Kapitels zum Zweiten Teil wird wie folgt gefasst:
„Drittes Kapitel Sondervorschriften für Versicherungen und Pensionsfonds".
- b)
- Die Angabe zu § 21b wird gestrichen.
- 2.
- § 8b Absatz 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„Die Absätze 1 bis 6 sind nicht auf Anteile anzuwenden, die bei Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten dem Handelsbestand im Sinne des § 340e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs zuzuordnen sind. Gleiches gilt für Anteile, die bei Finanzunternehmen im Sinne des Kreditwesengesetzes, an denen Kreditinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 Prozent beteiligt sind, zum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlaufvermögen auszuweisen sind."
- b)
- Satz 3 wird aufgehoben.
- 3.
- Die Überschrift des Dritten Kapitels zum Zweiten Teil wird wie folgt gefasst:
„Drittes Kapitel Sondervorschriften für Versicherungen und Pensionsfonds".
- 4.
- § 21b wird aufgehoben.
- 5.
- § 34 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„§ 8b Absatz 7 Satz 1 in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2017 anzuwenden; § 8b Absatz 7 Satz 2 in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist anzuwenden auf Anteile, die nach dem 31. Dezember 2016 dem Betriebsvermögen zugehen."
- b)
- In Absatz 8 werden die Wörter „für die Veranlagungszeiträume 2016 bis 2017" durch die Wörter „für die Veranlagungszeiträume 2016 bis 2018" ersetzt.
Artikel 19 AmtsHRLÄndUG Inkrafttreten ... 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 2, 8, 10, 12, 14 und 16 treten am 1. Januar 2017 in Kraft. (3) Die Artikel 9, 11 und 13 treten am 1. ...
G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 2074; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2338