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Artikel 18 - Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen (AmtsHRLÄndUG k.a.Abk.)

G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3000 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682
Geltung ab 24.12.2016, abweichend siehe Artikel 19
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Artikel 18 Änderung des Investmentsteuerreformgesetzes


Artikel 18 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 24. Dezember 2016 InvStRefG Artikel 1, Artikel 3, InvStG § 18

Das Investmentsteuerreformgesetz vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730) wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 1 wird § 18 wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „nach § 203 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes" durch die Wörter „nach Absatz 4" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Der Basiszins ist aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten. Dabei ist auf den Zinssatz abzustellen, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet. Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht den maßgebenden Zinssatz im Bundessteuerblatt."

2.
In Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe d, e und g werden jeweils die Wörter „in der am 27. Juli 2016 geltenden Fassung" durch die Wörter „in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730)" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 18 Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 18 AmtsHRLÄndUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AmtsHRLÄndUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (StUmgBG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682
Artikel 10 StUmgBG Änderung des Investmentsteuerreformgesetzes
... 1 des Investmentsteuerreformgesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730), das durch Artikel 18 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 33 wird wie folgt ...