Das
Verwertungsgesellschaftengesetz vom
24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1190) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 27 folgende Angabe eingefügt:
„§ 27a Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen des Urhebers".
- 2.
- § 27 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Nimmt die Verwertungsgesellschaft Rechte für mehrere Rechtsinhaber gemeinsam wahr, kann sie im Verteilungsplan regeln, dass die Einnahmen aus der Wahrnehmung dieser Rechte unabhängig davon, wer die Rechte eingebracht hat, nach festen Anteilen verteilt werden."
- 3.
- Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:
„§ 27a Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen des Urhebers
(1) Nach der Veröffentlichung eines verlegten Werks oder mit der Anmeldung des Werks bei der Verwertungsgesellschaft kann der Urheber gegenüber der Verwertungsgesellschaft zustimmen, dass der Verleger an den Einnahmen aus den in §
63a Satz 1 des
Urheberrechtsgesetzes genannten gesetzlichen Vergütungsansprüchen beteiligt wird.
(2) Die Verwertungsgesellschaft legt die Höhe des Verlegeranteils nach Absatz 1 fest."
G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1416