(1) Für die Verteilung der im Bundeshaushalt 2017 in Kapitel 1101 Titelgruppe 01 Titel 636 13 für Verwaltungskosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende verfügbaren und nach
§ 1 Absatz 1 Satz 2 und Satz 4 zusätzlich eingesetzten Mittel abzüglich der Mittel für die Umsetzung der Bundesprogramme in Höhe von 2,161 Millionen Euro werden die in den Absätzen 2 bis 6 enthaltenen anderen und ergänzenden Maßstäbe festgelegt.
(2) 1,85 Millionen Euro werden für überregionale Sonderbedarfe einbehalten.
(3) 1Der Bundesagentur für Arbeit werden für die Durchführung von überörtlich wahrzunehmenden Aufgaben, die alle Jobcenter betreffen, insgesamt 25,308 Millionen Euro gesondert zugewiesen. 2Die überörtlich wahrzunehmenden Aufgaben umfassen:
- 1.
- die Datenerhebung und -verarbeitung sowie die Statistik nach den §§ 51b und 53 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
- 2.
- die Erstattung nach § 52 Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 5 der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung,
- 3.
- das Erstattungsverfahren für Begutachtungen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung nach § 56 Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
- 4.
- das von der Bundesagentur für Arbeit bereitzustellende Fachverfahren zur internen Steuerung der Jobcenter und
- 5.
- die Verarbeitung und Übermittlung von Daten für die Ausbildungsvermittlung.
(4)
1Zur Verteilung eines Betrags von 405 Millionen Euro werden die Maßstäbe entsprechend
§ 1 Absatz 3 zugrunde gelegt.
2Die Verteilung erfolgt nach den in der
Anlage 2 enthaltenen prozentualen Werten.
(5)
1Zur Verteilung eines Betrags von 45 Millionen Euro zuzüglich zusätzlicher Ausgabereste in Höhe von 50 Millionen Euro werden die Maßstäbe entsprechend
§ 1 Absatz 4 zugrunde gelegt.
2Die Verteilung erfolgt nach den in
Anlage 6 enthaltenen prozentualen Werten.
(6)
1Zur Ermittlung der Verteilung der verbleibenden Mittel nach Absatz 1 abzüglich der Mittel nach den Absätzen 2 bis 5 wird für jedes Jobcenter die durchschnittliche Zahl der Bedarfsgemeinschaften im Zeitraum Juli 2014 bis Juni 2015 mit der durchschnittlichen Zahl der Bedarfsgemeinschaften im Zeitraum Juli 2015 bis Juni 2016 verglichen.
2Der Anteil des jeweils höheren Werts des Jobcenters (Maximalwert) an der Summe der Maximalwerte aller Jobcenter bildet die Basis für die Verteilung.
3Auf der Grundlage der ermittelten Anteile erfolgt die Verteilung auf die Bundesagentur für Arbeit und die zugelassenen kommunalen Träger nach Maßgabe der
Anlage 4.
(7)
1Die der Bundesagentur für Arbeit nach Absatz 6 zur Verfügung gestellten Mittel werden nach dem zu erwartenden Umfang der überörtlich und örtlich wahrzunehmenden Verwaltungsaufgaben auf die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit und auf die gemeinsamen Einrichtungen verteilt.
2Die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit erhält für überörtlich wahrzunehmende Verwaltungsaufgaben einen Betrag von bis zu 143 Millionen Euro.
3Dieser Betrag ergibt sich aus einem Bedarf in Höhe von 149,7 Millionen Euro, von dem die erwarteten Einnahmen der Bundesagentur für Arbeit in Höhe von 6,7 Millionen Euro abgezogen werden.
4Die übrigen Mittel werden nach Maßgabe der ermittelten Maximalwerte auf die gemeinsamen Einrichtungen verteilt.
5Die Verteilung erfolgt nach den in der
Anlage 5 enthaltenen prozentualen Werten.
6Soweit bis zum 31. August 2017 absehbar ist, dass Mittel nach Satz 2 nicht verausgabt werden, können diese unter Berücksichtigung regionaler Sonderbelastungen auf die gemeinsamen Einrichtungen verteilt werden.
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V. v. 28.04.2017 BAnz AT 05.05.2017 V1