Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung (14. AufenthVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3074 (Nr. 64); Geltung ab 01.02.2017
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Aufenthaltsverordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund

-
des § 99 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe a sowie Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), von denen Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe a des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) neu gefasst worden ist, und

-
des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), der zuletzt durch Artikel 14 Nummer 2 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, in Verbindung mit § 99 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe a sowie Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), von denen Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe a des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) neu gefasst worden ist,

verordnet das Bundesministerium des Innern:

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Artikel 1 Änderung der Aufenthaltsverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Februar 2017 AufenthV § 64, § 65, § 69, § 71, § 72

Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 64 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:

„6.
Doktorgrad,".

b)
Die bisherigen Nummern 6 bis 10 werden die Nummern 7 bis 11.

2.
§ 65 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 werden nach den Wörtern „gegenwärtige Anschrift" die Wörter „und Einzugsdatum" eingefügt.

b)
In Nummer 3 werden nach den Wörtern „frühere Anschriften" die Wörter „und Auszugsdatum" eingefügt.

c)
In Nummer 5 Buchstabe c werden nach dem Wort „Staat" die Wörter „und ausstellende Behörde" eingefügt.

3.
In § 69 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Buchstabe n" durch die Angabe „Buchstabe o" ersetzt.

4.
§ 71 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

„5.
Geschlecht,".

b)
Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die Nummern 6 und 7.

5.
§ 72 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 7 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Nummer 8 wird nach dem Wort „Tod" ein Komma eingefügt.

cc)
Nach Nummer 8 werden die folgenden Nummern 9 bis 11 angefügt:

„9.
den Tod des Ehegatten oder des Lebenspartners,

10.
die eingetragenen Auskunftssperren gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes und deren Wegfall und

11.
das Ordnungsmerkmal der Meldebehörde".

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Buchstabe b wird aufgehoben.

bbb)
Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe b und der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe c und wie folgt gefasst:

„c)
die gesetzlichen Vertreter mit Vor- und Familiennamen, Geschlecht, Tag der Geburt und Anschrift,".

ccc)
Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe d.

ddd)
Der bisherige Buchstabe f wird Buchstabe e und es werden die Wörter „und bei Zuzug aus dem Ausland auch der Staat," angefügt.

eee)
Der bisherige Buchstabe g wird Buchstabe f.

bb)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
bei einer Änderung der Hauptwohnung

a)
die bisherige Hauptwohnung,

b)
das Einzugsdatum,".

cc)
In Nummer 4 werden nach den Wörtern „Begründung einer Lebenspartnerschaft" die Wörter „Vor- und Familiennamen des Ehe- oder des Lebenspartners," eingefügt.

dd)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6.
bei einer Änderung des staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisses

a)
die neue oder weitere Staatsangehörigkeit und

b)
bei Aufgabe oder einem sonstigen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zusätzlich die in Nummer 1 bezeichneten Daten,".

ee)
Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7.
bei Geburt

die gesetzlichen Vertreter mit Vor- und Familiennamen, Geschlecht, Tag der Geburt und Anschrift,".

ff)
In Nummer 8 wird der Punkt nach dem Wort „Sterbetag" durch ein Komma ersetzt.

gg)
Die folgenden Nummern 9 und 10 werden angefügt:

„9.
bei Tod des Ehegatten oder des Lebenspartners

der Sterbetag,

10.
bei einer eingetragenen Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes

die Auskunftssperre und deren Wegfall."

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Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2017 in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister des Innern

Thomas de Maizière



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