(1) Nach §
95 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des
Arzneimittelgesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §
1 Abs. 4 ein Arzneimittel in den Verkehr bringt.
(2) Nach §
96 Nummer 2 des
Arzneimittelgesetzes wird bestraft, wer entgegen §
1 Abs. 1 oder 2 einen Stoff, eine Zubereitung oder einen Gegenstand verwendet.
(3) Wer eine in Absatz 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach §
97 Abs. 1 des
Arzneimittelgesetzes ordnungswidrig.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des §
97 Abs. 2 Nr. 31 des
Arzneimittelgesetzes handelt, wer entgegen §
2 Satz 1 eine Erklärung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1990, 3578; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2262