Die
Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge vom
19. Dezember 2011 (eBAnz AT144 2011 V2), die zuletzt durch die Verordnung vom
29. April 2016 (BAnz AT 09.05.2016 V2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Absatz 2 wird die Angabe „§ 3 Nummer 1" durch die Angabe „§ 3 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.
- 2.
- Dem § 3 werden folgende Sätze angefügt:
„Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 bis 5 gilt dies jedoch nur zum überwiegenden Transport von Ladung mit einem begrenzten Volumen-Masse-Verhältnis (Dichte) nach Maßgabe der Sätze 3, 4 und 5. Zulässig sind Punkt-zu-Punkt-Verkehre oder Transportumläufe. Zu Punkt-zu-Punkt-Verkehren zählt insbesondere auch eine Transportkette mit aufeinander folgenden Be- oder Entladepunkten. Zu Transportumläufen zählt insbesondere auch eine Leerfahrt mit anschließender Lastfahrt und abschließender Leerfahrt."
- 3.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „§ 3 Nummer 1, 2 und 4" durch die Angabe „§ 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 wird die Angabe „§ 3 Nummer 2 bis 4" durch die Angabe „§ 3 Satz 1 Nummer 2 bis 4" ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 wird die Angabe „§ 3 Nummer 5" durch die Angabe „§ 3 Satz 1 Nummer 5" ersetzt.
- 4.
- In § 10 wird die Angabe „§ 3 Nummer 2 bis 5" durch die Angabe „§ 3 Satz 1 Nummer 2 bis 5" ersetzt.
- 5.
- § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12 Anzeigepflicht
Kommt es beim Verkehr mit Fahrzeugen mit Überlänge im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 1 zu einem Unfall oder zu Schwierigkeiten bei der Befahrbarkeit von Strecken oder Verkehrsanlagen, insbesondere zu solchen, die in der besonderen Länge des Fahrzeugs begründet sind, so hat das Transportunternehmen dies bei der Bundesanstalt für Straßenwesen, Brüderstraße 53, 51427 Bergisch Gladbach, schriftlich auf dem Postwege oder elektronisch an LangLkw@bast.de anzuzeigen. Hierbei sind Ort, Zeit und Ursache des Vorkommnisses anzugeben sowie eine kurze Vorgangsbeschreibung beizubringen."
- 6.
- § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13 Übergangs- und Anwendungsbestimmungen
(1) Mit Ablauf des 31. Dezember 2017 ist §
3 Satz 1 Nummer 2 nicht mehr anzuwenden.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2023 sind nicht mehr anzuwenden:
- 1.
- § 2 Absatz 2,
- 2.
- § 3 Satz 1 Nummer 1,
- 3.
- § 12."
Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge
V. v. 19.12.2017 BAnz AT 28.12.2017 V1