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Änderung § 3 LKWÜberlStVAusnV vom 31.12.2016

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§ 3 LKWÜberlStVAusnV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2016 geltenden Fassung
§ 3 LKWÜberlStVAusnV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.12.2016 BAnz AT 27.12.2016 V2

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Fahrzeuge


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Die nachfolgenden Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge dürfen am Straßenverkehr teilnehmen:

(Text neue Fassung)

1 Die nachfolgenden Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge dürfen am Straßenverkehr teilnehmen:

1. Sattelzugmaschine mit Sattelanhänger (Sattelkraftfahrzeug),

2. Sattelkraftfahrzeug mit Zentralachsanhänger,

3. Lastkraftwagen mit Untersetzachse und Sattelanhänger,

4. Sattelkraftfahrzeug mit einem weiteren Sattelanhänger,

5. Lastkraftwagen mit einem Anhänger.

vorherige Änderung

 


2 Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 bis 5 gilt dies jedoch nur zum überwiegenden Transport von Ladung mit einem begrenzten Volumen-Masse-Verhältnis (Dichte) nach Maßgabe der Sätze 3, 4 und 5. 3 Zulässig sind Punkt-zu-Punkt-Verkehre oder Transportumläufe. 4 Zu Punkt-zu-Punkt-Verkehren zählt insbesondere auch eine Transportkette mit aufeinander folgenden Be- oder Entladepunkten. 5 Zu Transportumläufen zählt insbesondere auch eine Leerfahrt mit anschließender Lastfahrt und abschließender Leerfahrt.


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