Die
Besondere-Ausgleichsregelung-Durchschnittsstrompreis-Verordnung vom
17. Februar 2016 (BGBl. I S. 241) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3 werden die Wörter „der vollen im Nachweiszeitraum" durch die Wörter „der vollen oder anteiligen im Nachweiszeitraum" ersetzt.
- b)
- In Nummer 6 werden die Wörter „durch Zahlung der begrenzten oder vollen" durch die Wörter „durch Zahlung der begrenzten, vollen oder anteiligen" ersetzt.
- 2.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Kann ein antragstellendes Unternehmen die Angaben nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 für eine Antragsabnahmestelle nicht nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 nachweisen, wird für diese Antragsabnahmestelle eine Benutzungsdauer von 8.760 Stunden angenommen. Stellt ein Unternehmen einen Antrag nach § 63 in Verbindung mit § 64 Absatz 5a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auf Begrenzung der EEG-Umlage, wird abweichend von Satz 1 bei der Berechnung seiner Stromkostenintensität derjenige durchschnittliche Strompreis zugrunde gelegt, der für die Untergruppe nach § 3 Absatz 4 der Verordnung errechnet wurde, in deren Bandbreite sich sowohl die Strombezugsmengen zuzüglich der Mengen, die das Unternehmen selbst erzeugt und selbst verbraucht, als auch die Vollbenutzungsstunden des antragstellenden Unternehmens bewegen."
- b)
- Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von Satz 2 werden als Stromverbrauch nach Satz 1 in den Fällen einer Antragstellung nach § 63 in Verbindung mit § 64 Absatz 5a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes selbst verbrauchte Strommengen des antragstellenden Unternehmens berücksichtigt, die von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen oder einem anderen Dritten geliefert oder die von dem antragstellenden Unternehmen selbst erzeugt wurden."
- 3.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „und" am Ende durch die Wörter „; wenn Abrechnungen über die Netznutzung für Strombezugsmengen eines Eigenversorgers nachweislich nicht vorliegen, durch die Vorlage geeigneter Messungen und" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „beantragten Abnahmestellen" durch das Wort „Antragsabnahmestelle" ersetzt und werden nach den Wörtern „Last der Entnahme," die Wörter „und, soweit erforderlich, zu den geeigneten Messungen nach Absatz 1 Nummer 2," eingefügt.
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
V. v. 17.02.2016 BGBl. I S. 241; aufgehoben durch Artikel 20 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237