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Artikel 2 - Drittes Gesetz zur Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes (3. BSWAGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2



Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wortlaut des Bundesschienenwegeausbaugesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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