Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 191 SGB IX vom 13.12.2019

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 AEntlG am 13. Dezember 2019 und Änderungshistorie des SGB IX

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 191 SGB IX a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.12.2019 geltenden Fassung
§ 191 SGB IX n.F. (neue Fassung)
in der am 13.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2135

(Textabschnitt unverändert)

§ 191 Verordnungsermächtigung


(Text alte Fassung)

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Voraussetzungen des Anspruchs nach § 49 Absatz 8 Nummer 3 und § 185 Absatz 5 sowie über die Höhe, Dauer und Ausführung der Leistungen zu regeln.

(Text neue Fassung)

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Voraussetzungen des Anspruchs nach § 49 Absatz 8 Nummer 3 und § 185 Absatz 5 sowie über die Dauer und Ausführung der Leistungen zu regeln.