Das
Achte Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel
2 Absatz 10 des Gesetzes vom
4. November 2016 (BGBl. I S. 2460) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 10 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „dem" die Wörter „Neunten und" eingefügt.
- b)
- In Satz 2 wird nach dem Wort „dem" das Wort „Zwölften" durch das Wort „Neunten" ersetzt.
- 2.
- § 35a Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des
Neunten Buches sowie §
90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des
Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt."
- 3.
- In § 45 Absatz 6 Satz 2 und 4 wird jeweils die Angabe „75" durch die Angabe „76" ersetzt.
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541, 2019 I S. 162
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2429; zuletzt geändert durch Artikel 347 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328