§ 17 - Filmförderungsgesetz (FFG)

G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 351
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 707-27 Wirtschaftsförderung
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§ 17 Förderentscheidungen


§ 17 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Vorstand entscheidet, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist, über Förderhilfen für die Erfüllung der allgemeinen Aufgaben der Filmförderungsanstalt gemäß § 3 Absatz 2 bis zu einem Betrag von 50.000 Euro. 2Das Präsidium kann den Betrag durch einstimmigen Beschluss erhöhen.

(2) Der Vorstand entscheidet, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist,

1.
über das Vorliegen der allgemeinen Fördervoraussetzungen nach den §§ 41 bis 50,

2.
soweit es sich nicht um bewertende Entscheidungen handelt, im Rahmen

a)
der Förderung nach Kooperationsvereinbarungen im Sinne des § 3 Absatz 4,

b)
der Projektfilmförderung nach den §§ 59 bis 72,

c)
der Drehbuch- und Treatmentförderung nach den §§ 100 bis 106,

d)
der Förderung der Drehbuchfortentwicklung nach den §§ 107 bis 114,

e)
der Projektförderung für Verleih- und Vertriebsunternehmen sowie Unternehmen der Videowirtschaft nach den §§ 115 bis 126 sowie

f)
der Kinoprojektförderung nach den §§ 134 bis 137 und den §§ 140 bis 144,

3.
im Rahmen der Referenzfilmförderung nach den §§ 73 bis 90,

4.
im Rahmen der Referenzförderung für Kurzfilme und nicht programmfüllende Kinderfilme nach den §§ 91 bis 99,

5.
im Rahmen der Referenzförderung für Verleihunternehmen nach den §§ 127 bis 133,

6.
im Rahmen der Kinoreferenzförderung nach den §§ 138 bis 144,

7.
im Rahmen der Förderung der Digitalisierung des deutschen Filmerbes gemäß § 145, soweit eine aufgrund des § 145 Absatz 1 Satz 1 erlassene Richtlinie des Verwaltungsrats nichts Abweichendes vorsieht, und

8.
über Projektfördermaßnahmen bis zur Höhe von 25.000 Euro, soweit es sich nicht um Drehbücher oder Treatments nach den §§ 100 bis 106 oder um Vorhaben der Drehbuchfortentwicklung nach den §§ 107 bis 114 handelt.

(3) 1Vor einer Entscheidung auf Zuerkennung von Förderhilfen nach § 73 oder § 76, jeweils in Verbindung mit § 83 Absatz 2, hat der Vorstand das Präsidium zu unterrichten. 2Verlangen wenigstens vier Mitglieder des Präsidiums innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung des Vorstands schriftlich oder elektronisch bei der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats die Entscheidung des Verwaltungsrats, entscheidet der Verwaltungsrat anstelle des Vorstands.

(4) 1Bei bereits bewilligten Vorhaben kann der Vorstand im Einzelfall Ausnahmen von einzelnen allgemeinen Fördervoraussetzungen nach Kapitel 4 Abschnitt 2 und Ausnahmen von einzelnen in den Kapiteln 5 bis 10 geregelten Auszahlungsvoraussetzungen zulassen, wenn

1.
es aufgrund höherer Gewalt der Förderempfängerin oder dem Förderempfänger nicht möglich oder nicht zumutbar ist, diese Voraussetzungen zu erfüllen, und

2.
die Gesamtwürdigung des Vorhabens und die Gesamtumstände dies rechtfertigen.

2Die Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen bedarf der Zustimmung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde. 3Bei nicht förderfähigen Filmen nach § 46 sind Ausnahmen nicht zulässig.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 16. Juli 2021 BGBl. I S. 3019 m.W.v. 1. Januar 2022

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Frühere Fassungen von § 17 FFG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
vom 16.07.2021 BGBl. I S. 3019

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 17 FFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 FFG Widersprüche gegen Entscheidungen des Vorstands
... Über Widersprüche gegen Förderentscheidungen des Vorstands gemäß § 17 Absatz 1 sowie gegen Entscheidungen des Vorstands zu Sperrfristen gemäß § 19 ...
§ 26 FFG Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung (vom 01.01.2022)
... der Drehbuchfortentwicklung nach den §§ 107 bis 114, soweit dies nicht nach § 17 in die Zuständigkeit des Vorstands fällt. (2) Die Kommission ...
§ 27 FFG Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung (vom 01.01.2022)
... Rahmen der Projektabsatzförderung nach den §§ 115 bis 126, soweit dies nicht nach § 17 in die Zuständigkeit des Vorstands fällt. (2) Die Kommission ...
§ 29 FFG Kommission für Kinoförderung (vom 01.01.2022)
... nach den §§ 134 bis 137 und 140 bis 144, soweit dies nicht nach § 17 in die Zuständigkeit des Vorstands fällt. (2) Die Kommission ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3019
Artikel 1 FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes
... Vorstand oder eine seiner Stellvertretungen muss eine Frau sein." 11. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe f werden die ...


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