(1) Die Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung entscheidet über Förderhilfen im Rahmen der Projektabsatzförderung nach den
§§ 115 bis 126, soweit dies nicht nach
§ 17 in die Zuständigkeit des Vorstands fällt.
(2)
1Die Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung tagt in unterschiedlicher Besetzung mit einer Zahl von jeweils fünf Mitgliedern.
2Jedes vom Verwaltungsrat nach
§ 22 Absatz 3 bestellte Mitglied darf maximal an drei Sitzungen im Kalenderjahr teilnehmen.
3Die Mitglieder sind an Weisungen nicht gebunden.
(3)
1Die Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlussfähig.
2Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
3§ 26 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gilt entsprechend.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3019