(1) 1Projektfilmförderung kann gewährt werden, wenn ein Filmvorhaben einen programmfüllenden Film erwarten lässt, der besonders geeignet erscheint, die Qualität und die Wirtschaftlichkeit des deutschen Films zu verbessern. 2Es sollen Filmvorhaben aller Art gefördert werden, darunter in angemessenem Umfang auch Projekte von talentierten Nachwuchskräften, Kinderfilmprojekte, die auf Originalstoffen beruhen, und Projekte, die auch zur Ausstrahlung im Fernsehen geeignet sind.
(2) Bei Filmvorhaben, die einen nicht programmfüllenden Film mit einer Vorführzeit von mehr als 30 Minuten erwarten lassen, kann der Vorstand auf Antrag Ausnahmen von der Voraussetzung zulassen, dass der Film programmfüllend sein muss, wenn die Gesamtwürdigung des Films dies rechtfertigt.
§ 171 FFG Beendigung der Filmförderung (vom 01.01.2024) ... bis zum 31. Dezember 2023 erstaufgeführt worden ist. Förderhilfen nach den §§ 59 , 100, 107, 115, 134 und 138 werden letztmalig für das Wirtschaftsjahr 2024 gewährt. ... werden. Anträge auf Gewährung von Förderhilfen gemäß den §§ 59 , 100, 107, 115 und 134 müssen bis zum 30. September 2024 gestellt werden. (4) ...
G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 451
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3019