(1) Der Vorstand kann auf Antrag des Herstellers im Sinne des §
41 Absatz 1 Nummer 1 für dessen zwei erste programmfüllende Filme Ausnahmen von §
63 Absatz 1 Satz 1 zulassen.
(2) Der Vorstand kann auf Antrag des Herstellers im Sinne des §
41 Absatz 1 Nummer 1 Ausnahmen von §
63 Absatz 1 Satz 1 zulassen, wenn die Höhe der Herstellungskosten das Zweifache des Durchschnitts der Herstellungskosten aller im Vorjahr nach §
59 geförderten Filmvorhaben übersteigt.