(1) Der Hersteller hat das Darlehen ferner zurückzuzahlen, wenn
- 1.
- der Film nicht den Anforderungen des § 70 Absatz 1 entspricht,
- 2.
- er seiner Verpflichtung nach § 70 Absatz 2 nicht nachgekommen ist,
- 3.
- er den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Förderhilfe nicht erbracht hat,
- 4.
- die Bewilligung oder Auszahlung aufgrund unrichtiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist,
- 5.
- die Auflagen nach § 67 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 bis 12 nicht erfüllt wurden oder
- 6.
- Auszahlungshindernisse nach § 69 Absatz 2 nachträglich eingetreten oder bekannt geworden sind.
(2) Wurde die nach
§ 67 Absatz 2 zulässige Förderintensität überschritten und der Film sowohl von der Filmförderungsanstalt als auch von anderen mit öffentlichen Mitteln finanzierten Fördereinrichtungen gefördert, erfolgt die Rückzahlung entsprechend dem Verhältnis der einzelnen Förderbeträge.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3019