(1)
1Referenzfilmförderung wird auf Antrag gewährt.
2Antragsberechtigt ist der Hersteller im Sinne des §
41 Absatz 1 Nummer 1.
3§
66 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2)
1Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Verstreichen der Zeiträume nach §
74 Absatz 1 Satz 1, §
75 Absatz 4 und §
77 Absatz 2 Satz 1 zu stellen.
2Er wird bei der Zuerkennung nach §
83 nur dann im Kalenderjahr der Antragstellung berücksichtigt, wenn er bis zum 31. Januar des Jahres der Antragstellung gestellt wurde.
3Die Frist nach Satz 2 ist eine Ausschlussfrist.
(3)
1Mit Antragstellung ist nachzuweisen, dass der Referenzfilm die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§
41 bis 48 erfüllt.
2Sofern Mittel zur Kapitalaufstockung verwendet werden sollen, muss die antragstellende Person dem Antrag nachprüfbare Unterlagen über den wirtschaftlichen Zustand ihres Unternehmens beifügen.
§ 18 FFG Widersprüche gegen Entscheidungen des Vorstands ... gegen Entscheidungen des Vorstands im Rahmen der Referenzförderung nach den §§ 73 bis 99 und nach den §§ 127 bis 133 entscheidet der Verwaltungsrat mit einfacher ... gegen Entscheidungen des Vorstands im Rahmen der Referenzförderung nach den §§ 73 bis 99, nach den §§ 127 bis 133 und nach den §§ 138 bis 144, die auf einer ...