(1)
1Der Hersteller hat die Förderhilfen spätestens bis zum Ablauf von drei Jahren nach Erlass des jeweiligen Zuerkennungsbescheids vorrangig für die Herstellung neuer programmfüllender Filme im Sinne der
§§ 41 bis 48 zu verwenden.
2Die
§§ 59a,
63 und
64 gelten entsprechend.
(2) Ist der Betrag für eine internationale Koproduktion zuerkannt worden, bei der die Beteiligung des Herstellers nach
§ 41 Absatz 1 Nummer 1 nach
§ 42 weniger als 50 Prozent betragen hat, so darf der Betrag nur für die Finanzierung eines Films verwendet werden, an dem die Beteiligung des Herstellers nach
§ 41 Absatz 1 Nummer 1 nach
§ 42 mindestens 50 Prozent beträgt oder größer ist als die Beteiligung jedes anderen Koproduzenten.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
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G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3019