§ 90 - Filmförderungsgesetz (FFG)

G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 351
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 707-27 Wirtschaftsförderung
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§ 90 Rückzahlungspflicht


§ 90 wird in 4 Vorschriften zitiert

1Der Hersteller ist zur Rückzahlung der nach § 73 oder § 76 zuerkannten Förderhilfen verpflichtet, wenn

1.
diese zur Finanzierung eines Films verwendet worden sind, der § 84 Absatz 1 nicht entspricht,

2.
er seiner Verpflichtung nach § 89 Absatz 2 nicht nachgekommen ist,

3.
er den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Förderhilfe nicht erbracht hat,

4.
die Zuerkennung oder Auszahlung aufgrund unrichtiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist,

5.
die nach § 83 Absatz 3 und, soweit dieser auf § 67 verweist, § 83 Absatz 3 in Verbindung mit § 67 erteilten Auflagen nicht erfüllt worden sind oder

6.
Auszahlungshindernisse nach § 88 Absatz 2 nachträglich eingetreten oder bekannt geworden sind.

2Wurde die nach § 83 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 67 Absatz 2 zulässige Förderintensität überschritten und der Film sowohl von der Filmförderungsanstalt als auch von anderen mit öffentlichen Mitteln finanzierten Fördereinrichtungen gefördert, erfolgt die Rückzahlung entsprechend dem Verhältnis der einzelnen Förderbeträge.

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Zitierungen von § 90 FFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 90 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 FFG Förderentscheidungen (vom 01.01.2022)
... 140 bis 144, 3. im Rahmen der Referenzfilmförderung nach den §§ 73 bis 90 , 4. im Rahmen der Referenzförderung für Kurzfilme und nicht ...
§ 18 FFG Widersprüche gegen Entscheidungen des Vorstands
... gegen Entscheidungen des Vorstands im Rahmen der Referenzförderung nach den §§ 73 bis 99 und nach den §§ 127 bis 133 entscheidet der Verwaltungsrat mit einfacher ... gegen Entscheidungen des Vorstands im Rahmen der Referenzförderung nach den §§ 73 bis 99, nach den §§ 127 bis 133 und nach den §§ 138 bis 144, die auf einer ...
§ 44 FFG Förderfähigkeit von internationalen Koproduktionen und Kofinanzierungen (vom 01.01.2024)
... Fassung gilt entsprechend. Eine Referenzförderung nach den §§ 73 bis 90 , 91 bis 99 und 127 bis 133 ist für Filme nach Satz 1 ausgeschlossen. (4) Die ...
§ 45 FFG Fördervoraussetzungen bei internationalen Kofinanzierungen
... haben, verbürgt ist. (2) Eine Referenzförderung nach den §§ 73 bis 90 , 91 bis 99 und 127 bis 133 ist ausgeschlossen, wenn es sich bei dem Referenzfilm oder bei dem ...


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