(1)
1Referenzförderung für Kurzfilme und nicht programmfüllende Kinderfilme wird auf Antrag gewährt.
2Antragsberechtigt ist der Hersteller im Sinne des §
41 Absatz 1 Nummer 1.
3Ist dieser eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine juristische Person des privaten Rechts, an der eine oder mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts direkt oder indirekt beteiligt sind, so ist er nicht antragsberechtigt.
4§
66 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2)
1Der Antrag des Herstellers auf Förderhilfen ist bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres zu stellen, in dem die zweijährige Frist nach §
92 Absatz 2 Satz 1 abläuft.
2Anträge, die nach dem 31. Januar des der Auszeichnung folgenden Kalenderjahres gestellt werden, können erst in dem darauf folgenden Kalenderjahr berücksichtigt werden.
3Die Frist nach Satz 2 ist eine Ausschlussfrist.
(3) Die antragstellende Person hat nachzuweisen, dass der Referenzfilm die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§
41 bis 48 erfüllt.
§ 18 FFG Widersprüche gegen Entscheidungen des Vorstands ... gegen Entscheidungen des Vorstands im Rahmen der Referenzförderung nach den §§ 73 bis 99 und nach den §§ 127 bis 133 entscheidet der Verwaltungsrat mit einfacher ... gegen Entscheidungen des Vorstands im Rahmen der Referenzförderung nach den §§ 73 bis 99, nach den §§ 127 bis 133 und nach den §§ 138 bis 144, die auf einer ...