(1) 1Die Filmförderungsanstalt kann für die Herstellung von Drehbüchern für programmfüllende Filme Förderhilfen bis zu 25.000 Euro an die Drehbuchautorin oder den Drehbuchautor gewähren, wenn ein Film zu erwarten ist, der geeignet erscheint, die Qualität und Wirtschaftlichkeit des deutschen Films zu verbessern. 2In besonderen Fällen können Förderhilfen bis zu 35.000 Euro gewährt werden.
(2) 1Für die Herstellung eines Konzepts, das die Geschichte eines Films umfassend und dramaturgisch schlüssig beschreibt (Treatment), einer vergleichbaren Darstellung oder einer ersten Drehbuchfassung kann die Filmförderungsanstalt für einen programmfüllenden Film Förderhilfen bis zu 10.000 Euro gewähren, wenn ein Film zu erwarten ist, der geeignet erscheint, die Qualität und die Wirtschaftlichkeit des deutschen Films zu verbessern. 2Eine zusätzliche Förderung nach Absatz 1 ist zulässig.
(3) 1Drehbücher sowie Treatments, vergleichbare Darstellungen und erste Drehbuchfassungen müssen in deutscher Sprache verfasst werden. 2Hiervon ausgenommen sind Dialogstellen, für die aus dramaturgischen Gründen eine andere Sprache vorgesehen ist. 3Der Vorstand kann Ausnahmen von den Voraussetzungen in den Sätzen 1 und 2 zulassen, wenn die Gesamtwürdigung des jeweiligen Vorhabens einen hinreichenden besonderen Grund dafür erkennen lässt.
(4) 1Die Förderhilfen werden nicht gewährt, wenn das Vorhaben in der betreffenden Entwicklungsstufe bereits von anderer Stelle gefördert wird. 2Förderungen der Projektentwicklung oder Produktionsvorbereitung von anderer Stelle sind unbeachtlich, soweit sie nicht ausschließlich ein Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 betreffen.
§ 171 FFG Beendigung der Filmförderung (vom 01.01.2024) ... 2023 erstaufgeführt worden ist. Förderhilfen nach den §§ 59, 100 , 107, 115, 134 und 138 werden letztmalig für das Wirtschaftsjahr 2024 gewährt. ... auf Gewährung von Förderhilfen gemäß den §§ 59, 100 , 107, 115 und 134 müssen bis zum 30. September 2024 gestellt werden. (4) ...