(1) 1Die Filmförderungsanstalt kann im Rahmen einer Spitzenförderung für die Fortentwicklung eines Drehbuchs für programmfüllende Filme bis zur Drehreife Förderhilfen bis zu 75.000 Euro gewähren, wenn ein Film zu erwarten ist, der besonders geeignet erscheint, die Qualität und Wirtschaftlichkeit des deutschen Films zu verbessern. 2Auf Antrag können weitere Förderhilfen bis zu einer Höhe von 25.000 Euro gewährt werden. 3Insgesamt kann pro Kalenderjahr die Fortentwicklung von bis zu zehn Drehbüchern gefördert werden.
(2) 1Drehbücher müssen in deutscher Sprache verfasst werden. 2Hiervon ausgenommen sind Dialogstellen, für die aus dramaturgischen Gründen eine andere Sprache vorgesehen ist. 3Der Vorstand kann Ausnahmen von den Voraussetzungen in den Sätzen 1 und 2 zulassen, wenn die Gesamtwürdigung des jeweiligen Vorhabens einen hinreichenden besonderen Grund dafür erkennen lässt.
(3) Die Förderhilfen werden nicht gewährt, wenn die Fortentwicklung des Drehbuchs bereits von anderer Stelle gefördert wird.
§ 17 FFG Förderentscheidungen (vom 01.01.2022) ... §§ 100 bis 106, d) der Förderung der Drehbuchfortentwicklung nach den §§ 107 bis 114, e) der Projektförderung für Verleih- und Vertriebsunternehmen sowie ... Treatments nach den §§ 100 bis 106 oder um Vorhaben der Drehbuchfortentwicklung nach den §§ 107 bis 114 handelt. (3) Vor einer Entscheidung auf Zuerkennung von ...
§ 171 FFG Beendigung der Filmförderung (vom 01.01.2024) ... 2023 erstaufgeführt worden ist. Förderhilfen nach den §§ 59, 100, 107 , 115, 134 und 138 werden letztmalig für das Wirtschaftsjahr 2024 gewährt. (3) ... auf Gewährung von Förderhilfen gemäß den §§ 59, 100, 107 , 115 und 134 müssen bis zum 30. September 2024 gestellt werden. (4) Ist ...