§ 117 - Filmförderungsgesetz (FFG)

G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 351
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 707-27 Wirtschaftsförderung
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§ 117 Verwendung für den Videoabsatz


§ 117 wird in 5 Vorschriften zitiert

Die Förderhilfen nach § 115 Nummer 2 und 3 für den Videoabsatz können verwendet werden

1.
zur Deckung von Herausbringungskosten, wobei diese bei den Förderhilfen für den Absatz von Filmen mittels entgeltlicher Videoabrufdienste nach § 115 Nummer 3 nur die konkreten Kosten für die Herausbringung einzelner Filme oder Filmpakete, nicht aber die Kosten für die technische Infrastruktur zur Bereitstellung der Filme zum Abruf umfassen,

2.
zur Herstellung von Fremdsprachenfassungen und

3.
für Maßnahmen nach § 116 Absatz 1 Nummer 2 bis 6, wobei für Maßnahmen nach § 116 Absatz 1 Nummer 5 und 6 im Rahmen der Videoabsatzförderung auch deutsche Filmklassiker und in begrenztem Umfang auch ausländische Filme berücksichtigt werden können, soweit dabei jeweils die Werbung mit aktuellen deutschen Filmen im Mittelpunkt der Maßnahmen steht.

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Zitierungen von § 117 FFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 117 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 FFG Förderentscheidungen (vom 01.01.2022)
... Verleih- und Vertriebsunternehmen sowie Unternehmen der Videowirtschaft nach den §§ 115 bis 126 sowie f) der Kinoprojektförderung nach den §§ 134 bis 137 und ...
§ 27 FFG Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung (vom 01.01.2022)
... über Förderhilfen im Rahmen der Projektabsatzförderung nach den §§ 115 bis 126, soweit dies nicht nach § 17 in die Zuständigkeit des Vorstands fällt. ...
§ 118 FFG Art und Höhe
... Dabei kann die antragstellende Person die nach § 116 Absatz 1 Nummer 1 oder § 117 Nummer 1 gewährten Förderhilfen wahlweise zur Deckung von Vorkosten nach § 116 ... Vorkosten nach § 116 Absatz 1 Nummer 1 oder zur Deckung von Herausbringungskosten nach § 117 Nummer 1 bis zur Höhe der jeweils geltenden Höchstbeträge nach Absatz 2 Satz 1 ... 600.000 Euro bei der Verwendung der Förderhilfen nach § 116 Absatz 1 Nummer 1 und § 117 Nummer 1 und 2 sowie 150.000 Euro bei der Verwendung nach § 116 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und ... 1 und 2 sowie 150.000 Euro bei der Verwendung nach § 116 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und § 117 Nummer 3 in Verbindung mit § 116 Absatz 1 Nummer 2 bis 4. Für Maßnahmen ... 2 bis 4. Für Maßnahmen nach § 116 Absatz 1 Nummer 5 und 6 und § 117 Nummer 3 in Verbindung mit § 116 Nummer 5 und 6 betragen die Höchstbeträge der ... gemäß § 121 Absatz 1 Nummer 2 Videotheken für Maßnahmen nach § 117 Nummer 3 in Verbindung mit § 116 Absatz 1 Nummer 6 förderberechtigt sind, gilt Satz 1 ...
§ 121 FFG Antrag
... der Auszahlung; 2. für Förderhilfen nach § 115 Nummer 2 und § 117 Videovertriebsunternehmen von mit Filmen im Sinne des § 152 Absatz 1 Satz 1 bespielten ... 1 bespielten Bildträgern sowie für Förderhilfen nach § 115 Nummer 2 und § 117 Nummer 3 in Verbindung mit § 116 Absatz 1 Nummer 6 auch Betreiber von Videotheken in ... Videotheken in Deutschland sowie für Förderhilfen nach § 115 Nummer 2 und § 117 Nummer 3 in Verbindung mit § 116 Absatz 1 Nummer 3 bis 6 und Absatz 2 zudem branchennahe ... der Auszahlung; 3. für Förderhilfen nach § 115 Nummer 3 und § 117 Videovertriebsunternehmen im Sinne der Nummer 2 sowie Anbieter von Videoabrufdiensten mit Sitz ... oder Niederlassung im Inland sowie für Förderhilfen nach § 115 Nummer 3 und § 117 Nummer 3 in Verbindung mit § 116 Absatz 1 Nummer 3 bis 6 und Absatz 2 zudem branchennahe ... im Inland; 4. für Förderhilfen nach § 115 Nummer 3 und § 117 Videovertriebsunternehmen im Sinne der Nummer 2 sowie Anbieter von Videoabrufdiensten, die weder ... im Inland haben, sowie für Förderhilfen nach § 115 Nummer 3 und § 117 Nummer 3 in Verbindung mit § 116 Absatz 1 Nummer 3 bis 6 und Absatz 2 zudem branchennahe ...
§ 159 FFG Aufteilung der Einnahmen auf die Förderbereiche (vom 01.01.2022)
... nach § 115 Nummer 1, § 116 Absatz 1 Nummer 5 und 6 sowie nach § 115 Nummer 2 und 3, § 117 Nummer 3 in Verbindung mit § 116 Absatz 1 Nummer 5 und 6 dürfen nicht mehr als 25 Prozent und ...


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