§ 138 - Filmförderungsgesetz (FFG)

G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 351
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 707-27 Wirtschaftsförderung
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§ 138 Förderhilfen


§ 138 hat 1 frühere Fassung und wird in 9 Vorschriften zitiert

1Die Filmförderungsanstalt gewährt Förderhilfen an Kinos, die mindestens 5.000 Referenzpunkte erreichen. 2Die Referenzpunkte für die Förderung nach Satz 1 setzen sich folgendermaßen zusammen:

1.
Einen Referenzpunkt pro Besucherin oder Besucher erhalten Kinos, die mit dem Kinoprogrammpreis der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde ausgezeichnet wurden oder bei denen das entgeltliche Abspiel von Filmen nach § 41 oder den §§ 42, 44 und sonstigen Filmen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem gleichgestellten Staat den 1,5-fachen Wert des Zuschauermarktanteils für den deutschen Film und für Filme aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem gleichgestellten Staat erreicht hat.

2.
Zwei Referenzpunkte pro Besucherin oder Besucher erhalten Kinos, in denen das entgeltliche Abspiel von Filmen nach § 41 oder den §§ 42, 44 den 1,75-fachen Wert des Zuschauermarktanteils des deutschen Films im vergangenen Kalenderjahr erreicht hat.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 16. Juli 2021 BGBl. I S. 3019 m.W.v. 1. Januar 2022

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Frühere Fassungen von § 138 FFG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
vom 16.07.2021 BGBl. I S. 3019

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 138 FFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 138 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 FFG Förderentscheidungen (vom 01.01.2022)
... nach den §§ 127 bis 133, 6. im Rahmen der Kinoreferenzförderung nach den §§ 138 bis 144, 7. im Rahmen der Förderung der Digitalisierung des deutschen Filmerbes ...
§ 18 FFG Widersprüche gegen Entscheidungen des Vorstands
... nach den §§ 73 bis 99, nach den §§ 127 bis 133 und nach den §§ 138 bis 144, die auf einer Einstufung als Kinderfilm beruhen, entscheidet die Kommission für ...
§ 140 FFG Antrag
... Kinoförderung nach den §§ 134 und 138 wird auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt ist, wer in der Bundesrepublik ... erfüllt haben. (4) Der Antrag auf Kinoreferenzförderung nach § 138 ist spätestens bis zum 15. März des Kalenderjahres zu stellen, das auf das Kalenderjahr ...
§ 142 FFG Auszahlung
... Filmförderungsanstalt hat die Auszahlung der Förderhilfen nach den §§ 134 und 138 zu versagen, wenn die antragstellende Person zum jeweils maßgeblichen Auszahlungszeitpunkt ...
§ 143 FFG Verwendung der Kinoreferenzförderung (vom 01.01.2022)
... Förderhilfen nach § 138 sollen vorrangig für neue Maßnahmen im Sinne des § 134 verwendet werden. ... Ausnahmefällen können auf Antrag des Kinobetreibers oder der Kinobetreiberin die nach § 138 zuerkannten Förderhilfen zur Aufrechterhaltung des Kinobetriebs sowie für weitere ...
§ 144 FFG Schlussprüfung, Rückzahlung
... Die Filmförderungsanstalt prüft, ob die gemäß den §§ 134 und 138 gewährten Förderhilfen zweckentsprechend verwendet worden sind. (2) Die ...
§ 159 FFG Aufteilung der Einnahmen auf die Förderbereiche (vom 01.01.2022)
... (§ 134) und 8. 5 Prozent für die Kinoreferenzförderung ( § 138 ). Die prozentualen Anteile beziehen sich auf die Einnahmen der ...
§ 171 FFG Beendigung der Filmförderung (vom 01.01.2024)
... worden ist. Förderhilfen nach den §§ 59, 100, 107, 115, 134 und 138 werden letztmalig für das Wirtschaftsjahr 2024 gewährt. (3) ... (3) Anträge auf Förderhilfen nach den §§ 73, 76, 91, 127 und 138 müssen bis zum 31. März 2025 gestellt werden. Für programmfüllende ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3019
Artikel 1 FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes
... Kapitels 5 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3, der Überschrift des § 79, § 79 Satz 1 und § 138 Satz 2 Nummer 1 jeweils die Wörter „der Schweiz" durch die Wörter „einem ... Ausnahmefällen können auf Antrag des Kinobetreibers oder der Kinobetreiberin die nach § 138 zuerkannten Förderhilfen zur Aufrechterhaltung des Kinobetriebs sowie für weitere ...


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