§ 154 - Filmförderungsgesetz (FFG)

G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 351
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 707-27 Wirtschaftsförderung
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§ 154 Filmabgabe der öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter


§ 154 wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) 1Die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter haben eine Filmabgabe in Höhe von 3 Prozent ihrer Kosten für die Ausstrahlung von Kinofilmen des vorletzten Jahres zu zahlen. 2Zu den Kosten zählen die Lizenzkosten, anteilige Programmverbreitungs- und Verwaltungskosten sowie Koproduktionsbeiträge zu Kinofilmen.

(2) 1Bemessungsgrundlage der Abgabe der in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland zusammengeschlossenen Fernsehveranstalter sind die Kosten aller dieser Fernsehveranstalter für die Ausstrahlung von Kinofilmen insgesamt. 2Die Höhe der Abgaben der einzelnen in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland zusammengeschlossenen Fernsehveranstalter bemisst sich nach der Zulieferverpflichtung der jeweiligen Fernsehveranstalter zum Ersten Fernsehprogramm.

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Zitierungen von § 154 FFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 154 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 149 FFG Fälligkeit (vom 01.01.2022)
... zu zahlen. (2) Die Filmabgabe der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter nach den §§ 154 bis 156a ist halbjährlich jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli eines Jahres an die ...
§ 150 FFG Begriffsbestimmung Kinofilm (vom 01.01.2022)
... Kinofilm im Sinne der §§ 152 bis 156a ist ein Film, der in Deutschland oder in seinem Ursprungsland gegen Entgelt im Kino ...
§ 157 FFG Medialeistungen
... Fernsehveranstalter können bis zu 40 Prozent ihrer Abgaben nach den §§ 154 , 155 und 156 Absatz 1 und 2 in Form von Werbezeiten für Kinofilme (Medialeistungen) ...
§ 158 FFG Zusätzliche Leistungen der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter (vom 01.01.2022)
... die sich aus den §§ 154 bis 156a ergebenden Beträge hinausgehende Zahlungen oder sonstige Leistungen der ...
§ 160 FFG Verwendung der Filmabgabe der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter (vom 01.01.2022)
... aus der Filmabgabe der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter nach den §§ 154 bis 156a und 158 sind nach anteiligem Abzug der Verwaltungskosten und der Aufwendungen nach § ...
§ 164 FFG Auskünfte (vom 01.01.2022)
... maßgeblichen Kinofilmanteil, 12. die für die Höhe der Abgabe nach § 154 maßgeblichen Kosten für die Ausstrahlung von Kinofilmen und den ... Kosten für die Ausstrahlung von Kinofilmen und den Verteilungsschlüssel nach § 154 Absatz 2 . (2) Wer nach diesem Gesetz Förderhilfen beantragt oder erhalten hat, ...


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