Tools:
Update via:
§ 170 - Filmförderungsgesetz (FFG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 25 Abs. 1 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 707-27 Wirtschaftsförderung
| |
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 707-27 Wirtschaftsförderung
| |
§ 170 Übergangsregelungen
(1) Ansprüche nach diesem Gesetz, die vor dem 1. Januar 2022 entstanden sind, werden nach den bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Vorschriften abgewickelt.
(2) Soweit Verwaltungsverfahren bei Inkrafttreten dieses Gesetzes liefen, werden diese nach den bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Vorschriften fortgesetzt.
(3) 1Der am 31. Dezember 2021 im Amt befindliche Verwaltungsrat bleibt bis zum ersten Zusammentreten des nach den Vorschriften dieses Gesetzes nach dem 1. Januar 2022 berufenen Verwaltungsrats im Amt. 2Die am 31. Dezember 2021 im Amt befindliche Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung, die Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung und die Kommission für Kinoförderung bleiben bis zum 31. Dezember 2023 im Amt.
(4) 1Anträge auf Referenzfilmförderung können auch gestellt werden, wenn der Referenzfilm zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 1. Januar 2022 erstaufgeführt wurde oder eine Kennzeichnung nach § 14 des Jugendschutzgesetzes erhalten hat. 2Anträge auf Referenzförderung für Kurzfilme und nicht programmfüllende Kinderfilme können auch gestellt werden, wenn der Film zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 1. Januar 2022 fertiggestellt wurde oder eine Kennzeichnung nach § 14 des Jugendschutzgesetzes erhalten hat.
(5) Wurden Förderhilfen bis zum 31. Dezember 2020 bewilligt, ist für die Frage, ob ein Staat als Mitgliedstaat der Europäischen Union gilt, auf den Bewilligungszeitpunkt abzustellen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 16. Juli 2021 BGBl. I S. 3019 m.W.v. 1. Januar 2022
Anzeige
Frühere Fassungen von § 170 FFG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.01.2022 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 16.07.2021 BGBl. I S. 3019 |
aktuell vorher | 01.01.2021 (22.07.2021) | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 16.07.2021 BGBl. I S. 3019 |
aktuell | vor 01.01.2021 (22.07.2021) | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 170 FFG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 170 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3019
Artikel 1 FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes
... nur bei Erteilung entsprechender Auskünfte geprüft werden kann." 47. § 170 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12362/a203231.htm