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Änderung § 12 FFG vom 12.08.2021

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§ 12 FFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.08.2021 geltenden Fassung
§ 12 FFG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 25 Abs. 1 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Vorsitz, Zusammensetzung, Amtszeit, Geschäftsordnung


(1) Das Präsidium besteht aus zehn Mitgliedern.

(2) 1 Den Vorsitz führt die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrats. 2 Das Präsidium besteht weiter aus den folgenden Mitgliedern:

1. je einem vom Deutschen Bundestag und von der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde benannten Mitglied des Verwaltungsrats,

2. je einem vom Verwaltungsrat mit der Mehrheit der Stimmen gewählten Mitglied oder stellvertretenden Mitglied des Verwaltungsrats, das benannt worden ist

a) von den Verbänden der Filmhersteller,

b) von den Verbänden der Filmverleiher,

c) von den Verbänden der Kinos,

d) von den Verbänden der Videowirtschaft,

e) von den Verbänden der privaten Fernsehveranstalter und

f) von den Verbänden der öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter,

3. einem vom Verwaltungsrat mit der Mehrheit der Stimmen gewählten Mitglied aus dem Kreis der von der Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm e. V., dem Bundesverband Regie e. V., der AG Kurzfilm e. V. und dem Verband Deutscher Drehbuchautoren e. V. für den Verwaltungsrat benannten Vertreterinnen und Vertreter auf gemeinsamen Vorschlag dieser Organisationen.

(Text alte Fassung)

3 Für die Besetzung des Präsidiums gilt § 5 Absatz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und Absatz 2 des Bundesgremienbesetzungsgesetzes entsprechend, soweit das Bundesgremienbesetzungsgesetz nicht unmittelbar anzuwenden ist.

(Text neue Fassung)

3 Für die Besetzung des Präsidiums gilt § 4 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 des Bundesgremienbesetzungsgesetzes entsprechend, soweit das Bundesgremienbesetzungsgesetz nicht unmittelbar anzuwenden ist.

(3) Die Präsidiumsmitglieder werden jeweils für die Dauer ihrer Mitgliedschaft im Verwaltungsrat benannt oder gewählt.

(4) Das Präsidium wählt aus seiner Mitte eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(5) 1 Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung. 2 Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

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