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Synopse aller Änderungen des FFG am 12.08.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 12. August 2021 durch Artikel 25 des FüPoG II geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des FFG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

FFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.08.2021 geltenden Fassung
FFG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 25 Abs. 1 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Zusammensetzung


(1) 1 Der Verwaltungsrat besteht aus 36 Mitgliedern. 2 Die Mitglieder werden wie folgt benannt:

1. drei Mitglieder durch den Deutschen Bundestag,

2. zwei Mitglieder durch den Bundesrat,

3. zwei Mitglieder durch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde,

4. drei Mitglieder durch den HDF Kino e. V.,

5. je ein Mitglied durch

a) die Arbeitsgemeinschaft Kino - Gilde Deutscher Filmkunsttheater e. V. und

b) den Bundesverband kommunale Filmarbeit e. V.,

6. zwei Mitglieder durch den Verband der Filmverleiher e. V.,

7. zwei Mitglieder durch den Bundesverband audiovisuelle Medien e. V.,

8. ein Mitglied durch den Interessenverband des Video- und Medienfachhandels in Deutschland e. V.,

9. ein Mitglied, gemeinsam durch den ANGA Verband Deutscher Kabelnetzbetreiber e. V., den eco - Verband der Internetwirtschaft e. V. sowie den Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e. V.,

10. je ein Mitglied durch

a) die Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland und

b) die Anstalt des öffentlichen Rechts 'Zweites Deutsches Fernsehen',

11. zwei Mitglieder durch den Verband Privater Rundfunk und Telemedien e. V.,

12. drei Mitglieder durch die Allianz Deutscher Produzenten - Film & Fernsehen e. V.,

13. je ein Mitglied durch

a) die Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm e. V. und

b) die AG Kurzfilm,

14. je ein Mitglied durch

a) den Bundesverband Regie e. V. und

b) den Verband Deutscher Drehbuchautoren e. V.,

15. ein Mitglied durch den Verband Deutscher Filmproduzenten e. V.,

16. ein Mitglied durch den Verband Technischer Betriebe für Film und Fernsehen e. V.,

17. ein Mitglied, gemeinsam durch die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di und den Deutschen Journalistenverband e. V.,

18. ein Mitglied durch die Deutsche Filmakademie e. V.,

19. ein Mitglied durch den Verband Deutscher Filmexporteure e. V.,

20. je ein Mitglied durch

a) die evangelische Kirche und

b) die katholische Kirche.

3 Löst sich eine entsendende Organisation auf, geht das Recht der Benennung auf die rechtsnachfolgende Organisation über.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) 1 In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1, 3 bis 7 sowie 10 bis 14 muss jeweils mindestens eine Frau und jeweils mindestens ein Mann benannt werden. 2 Für die Besetzung des Verwaltungsrats gilt § 5 Absatz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und Absatz 2 des Bundesgremienbesetzungsgesetzes entsprechend, soweit das Bundesgremienbesetzungsgesetz nicht unmittelbar anzuwenden ist.

(Text neue Fassung)

(2) 1 In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1, 3 bis 7 sowie 10 bis 14 muss jeweils mindestens eine Frau und jeweils mindestens ein Mann benannt werden. 2 Für die Besetzung des Verwaltungsrats gilt § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 des Bundesgremienbesetzungsgesetzes entsprechend, soweit das Bundesgremienbesetzungsgesetz nicht unmittelbar anzuwenden ist.

(3) Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied benannt.

(4) 1 Die benennungsberechtigten Organisationen und Verfassungsorgane können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Benennung widerrufen und eine andere Person benennen. 2 Die Benennung eines von mehreren Organisationen gemeinsam benannten Mitglieds kann nur von den zuständigen Organisationen gemeinsam widerrufen werden. 3 Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, so wird für den Rest der Amtszeit eine Nachfolge benannt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 12 Vorsitz, Zusammensetzung, Amtszeit, Geschäftsordnung


(1) Das Präsidium besteht aus zehn Mitgliedern.

(2) 1 Den Vorsitz führt die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrats. 2 Das Präsidium besteht weiter aus den folgenden Mitgliedern:

1. je einem vom Deutschen Bundestag und von der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde benannten Mitglied des Verwaltungsrats,

2. je einem vom Verwaltungsrat mit der Mehrheit der Stimmen gewählten Mitglied oder stellvertretenden Mitglied des Verwaltungsrats, das benannt worden ist

a) von den Verbänden der Filmhersteller,

b) von den Verbänden der Filmverleiher,

c) von den Verbänden der Kinos,

d) von den Verbänden der Videowirtschaft,

e) von den Verbänden der privaten Fernsehveranstalter und

f) von den Verbänden der öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter,

3. einem vom Verwaltungsrat mit der Mehrheit der Stimmen gewählten Mitglied aus dem Kreis der von der Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm e. V., dem Bundesverband Regie e. V., der AG Kurzfilm e. V. und dem Verband Deutscher Drehbuchautoren e. V. für den Verwaltungsrat benannten Vertreterinnen und Vertreter auf gemeinsamen Vorschlag dieser Organisationen.

vorherige Änderung

3 Für die Besetzung des Präsidiums gilt § 5 Absatz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und Absatz 2 des Bundesgremienbesetzungsgesetzes entsprechend, soweit das Bundesgremienbesetzungsgesetz nicht unmittelbar anzuwenden ist.



3 Für die Besetzung des Präsidiums gilt § 4 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 des Bundesgremienbesetzungsgesetzes entsprechend, soweit das Bundesgremienbesetzungsgesetz nicht unmittelbar anzuwenden ist.

(3) Die Präsidiumsmitglieder werden jeweils für die Dauer ihrer Mitgliedschaft im Verwaltungsrat benannt oder gewählt.

(4) Das Präsidium wählt aus seiner Mitte eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(5) 1 Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung. 2 Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde.