Änderung § 129 FFG vom 01.01.2022

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§ 129 FFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 129 FFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3019

(Textabschnitt unverändert)

§ 129 Zuerkennung


(Text alte Fassung)

Für die Zuerkennung der Förderhilfen gelten § 83 Absatz 1 und 2 und § 129 in Verbindung mit § 122 entsprechend.

(Text neue Fassung)

Für die Zuerkennung der Förderhilfen gelten § 83 Absatz 1 und 2 und § 122 entsprechend.




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