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Änderung § 7 FFG vom 01.01.2024

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§ 7 FFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 7 FFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 351
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Berufung, Amtszeit


(Text alte Fassung)

(1) Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde beruft die Mitglieder des Verwaltungsrats und die stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats für zwei Jahre.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Verwaltungsrat setzt sich ab dem 1. Januar 2024 jeweils aus den am 31. Dezember 2023 im Amt befindlichen Mitgliedern zusammen. 2 Der so zusammengesetzte Verwaltungsrat bleibt bis einschließlich zum 31. Dezember 2024 im Amt. 3 Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde beruft die Nachfolge eines ausgeschiedenen Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds des Verwaltungsrats für den Rest der Amtszeit.

(2) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.



(heute geltende Fassung)