Abschnitt 4 - Filmförderungsgesetz (FFG)

G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 351
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 707-27 Wirtschaftsförderung
| |
Kapitel 2 Organe, Förderkommissionen
Abschnitt 4 Vorstand
§ 15 Bestellung, Amtsdauer, Geschäftsordnung
§ 16 Aufgaben, Rechte
§ 17 Förderentscheidungen
§ 18 Widersprüche gegen Entscheidungen des Vorstands
§ 19 Entscheidungen zu Sperrfristen

Kapitel 2 Organe, Förderkommissionen

Abschnitt 4 Vorstand

§ 15 Bestellung, Amtsdauer, Geschäftsordnung


§ 15 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Der Vorstand besteht aus einer Person. 2Er hat eine erste und eine zweite Stellvertretung. 3Der Vorstand oder eine seiner Stellvertretungen muss eine Frau sein.

(2) 1Der Vorstand und seine Stellvertretungen werden auf Vorschlag des Präsidiums vom Verwaltungsrat für fünf Jahre bestellt. 2Wiederholte Bestellungen sind zulässig.

(3) 1Der Vorstand und seine Stellvertretungen können vor Ablauf ihrer Amtszeit nur aus wichtigem Grund abberufen werden. 2Für die Abberufung ist ein Beschluss des Verwaltungsrats erforderlich, dem zwei Drittel seiner Mitglieder zugestimmt haben müssen. 3Die betroffene Person ist vor der Entscheidung des Verwaltungsrats anzuhören.

(4) 1Der Vorstand, seine Stellvertretungen und die Beschäftigten der Filmförderungsanstalt dürfen in der Film- und Medienwirtschaft kein Handelsgewerbe betreiben und keine Geschäfte für eigene oder fremde Rechnung tätigen. 2Sie dürfen sich nicht als Gesellschafterin oder Gesellschafter an einer Handelsgesellschaft beteiligen, die auf dem Gebiet der Film- und Medienwirtschaft tätig ist.

(5) 1Das Präsidium beschließt eine Geschäftsordnung für den Vorstand und seine Stellvertretungen. 2In der Geschäftsordnung kann vorgesehen werden, dass die Filmförderungsanstalt auch durch zwei vom Vorstand Bevollmächtigte gemeinsam vertreten werden kann. 3Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 16. Juli 2021 BGBl. I S. 3019 m.W.v. 1. Januar 2022

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 16 Aufgaben, Rechte



(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Filmförderungsanstalt in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Beschlüsse des Präsidiums und des Verwaltungsrats.

(2) 1Der Vorstand vertritt die Filmförderungsanstalt gerichtlich und außergerichtlich. 2Erklärungen sind für die Filmförderungsanstalt verbindlich, wenn sie vom Vorstand, von seinen Stellvertretungen gemeinschaftlich oder durch eine Stellvertretung mit einer vom Vorstand bevollmächtigten Vertretung abgegeben werden. 3Der Vorstand darf Bevollmächtigte nur mit Zustimmung des Präsidiums bestellen.

(3) 1Der Vorstand kann Entscheidungsbefugnisse für abgegrenzte Bereiche an die stellvertretenden Vorstände sowie abschließende Zeichnungsbefugnisse für abgegrenzte Bereiche an die stellvertretenden Vorstände oder weitere Mitarbeiter übertragen. 2Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(4) Der Vorstand ist mit der Zustimmung des Verwaltungsrats berechtigt, Kooperationsvereinbarungen im Sinne des § 3 Absatz 4 für die Filmförderungsanstalt zu schließen.

(5) 1Der Vorstand und seine Stellvertretungen sind berechtigt, ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse sowie an den Sitzungen des Präsidiums teilzunehmen. 2Sie müssen auf ihr Verlangen jederzeit angehört werden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn persönliche Angelegenheiten des Vorstands oder von dessen jeweiliger Stellvertretung betroffen sind.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 17 Förderentscheidungen


§ 17 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Vorstand entscheidet, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist, über Förderhilfen für die Erfüllung der allgemeinen Aufgaben der Filmförderungsanstalt gemäß § 3 Absatz 2 bis zu einem Betrag von 50.000 Euro. 2Das Präsidium kann den Betrag durch einstimmigen Beschluss erhöhen.

(2) Der Vorstand entscheidet, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist,

1.
über das Vorliegen der allgemeinen Fördervoraussetzungen nach den §§ 41 bis 50,

2.
soweit es sich nicht um bewertende Entscheidungen handelt, im Rahmen

a)
der Förderung nach Kooperationsvereinbarungen im Sinne des § 3 Absatz 4,

b)
der Projektfilmförderung nach den §§ 59 bis 72,

c)
der Drehbuch- und Treatmentförderung nach den §§ 100 bis 106,

d)
der Förderung der Drehbuchfortentwicklung nach den §§ 107 bis 114,

e)
der Projektförderung für Verleih- und Vertriebsunternehmen sowie Unternehmen der Videowirtschaft nach den §§ 115 bis 126 sowie

f)
der Kinoprojektförderung nach den §§ 134 bis 137 und den §§ 140 bis 144,

3.
im Rahmen der Referenzfilmförderung nach den §§ 73 bis 90,

4.
im Rahmen der Referenzförderung für Kurzfilme und nicht programmfüllende Kinderfilme nach den §§ 91 bis 99,

5.
im Rahmen der Referenzförderung für Verleihunternehmen nach den §§ 127 bis 133,

6.
im Rahmen der Kinoreferenzförderung nach den §§ 138 bis 144,

7.
im Rahmen der Förderung der Digitalisierung des deutschen Filmerbes gemäß § 145, soweit eine aufgrund des § 145 Absatz 1 Satz 1 erlassene Richtlinie des Verwaltungsrats nichts Abweichendes vorsieht, und

8.
über Projektfördermaßnahmen bis zur Höhe von 25.000 Euro, soweit es sich nicht um Drehbücher oder Treatments nach den §§ 100 bis 106 oder um Vorhaben der Drehbuchfortentwicklung nach den §§ 107 bis 114 handelt.

(3) 1Vor einer Entscheidung auf Zuerkennung von Förderhilfen nach § 73 oder § 76, jeweils in Verbindung mit § 83 Absatz 2, hat der Vorstand das Präsidium zu unterrichten. 2Verlangen wenigstens vier Mitglieder des Präsidiums innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung des Vorstands schriftlich oder elektronisch bei der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats die Entscheidung des Verwaltungsrats, entscheidet der Verwaltungsrat anstelle des Vorstands.

(4) 1Bei bereits bewilligten Vorhaben kann der Vorstand im Einzelfall Ausnahmen von einzelnen allgemeinen Fördervoraussetzungen nach Kapitel 4 Abschnitt 2 und Ausnahmen von einzelnen in den Kapiteln 5 bis 10 geregelten Auszahlungsvoraussetzungen zulassen, wenn

1.
es aufgrund höherer Gewalt der Förderempfängerin oder dem Förderempfänger nicht möglich oder nicht zumutbar ist, diese Voraussetzungen zu erfüllen, und

2.
die Gesamtwürdigung des Vorhabens und die Gesamtumstände dies rechtfertigen.

2Die Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen bedarf der Zustimmung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde. 3Bei nicht förderfähigen Filmen nach § 46 sind Ausnahmen nicht zulässig.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 16. Juli 2021 BGBl. I S. 3019 m.W.v. 1. Januar 2022

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 18 Widersprüche gegen Entscheidungen des Vorstands



(1) Über Widersprüche gegen Entscheidungen des Vorstands im Rahmen der Referenzförderung nach den §§ 73 bis 99 und nach den §§ 127 bis 133 entscheidet der Verwaltungsrat mit einfacher Mehrheit, wenn die Entscheidungen auf den Regelungen zur Nichtförderbarkeit von Filmen nach § 46 beruhen.

(2) Über Widersprüche gegen Entscheidungen des Vorstands im Rahmen der Referenzförderung nach den §§ 73 bis 99, nach den §§ 127 bis 133 und nach den §§ 138 bis 144, die auf einer Einstufung als Kinderfilm beruhen, entscheidet die Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung mit einfacher Mehrheit.

(3) Über Widersprüche gegen Förderentscheidungen des Vorstands gemäß § 17 Absatz 1 sowie gegen Entscheidungen des Vorstands zu Sperrfristen gemäß § 19 Absatz 1 Satz 1 entscheidet das Präsidium.

(4) Über Widersprüche gegen sonstige Entscheidungen des Vorstands entscheidet der Vorstand.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 19 Entscheidungen zu Sperrfristen


§ 19 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Vorstand entscheidet über Anträge auf Verkürzung der Sperrfristen nach § 54 Absatz 1 oder § 55 Absatz 2 oder auf Nichtanwendung der Sperrfristen nach § 56 Absatz 1. 2Der Vorstand hat bei grundsätzlichen Fragen zur Anwendung der Sperrfristenregelungen vor seiner Entscheidung das Präsidium zu befassen.

(2) 1Das Präsidium entscheidet über Anträge auf außerordentliche Verkürzung der Sperrfristen nach § 55 Absatz 1 und 3, über Anträge nach § 55b und die Folgen einer Sperrfristverletzung nach § 57. 2Dem Antrag auf außerordentliche Verkürzung der Sperrfrist nach § 55 Absatz 1 und 3 und dem Antrag nach § 55b kann nur mit Zustimmung der Vertreterin oder des Vertreters der Kinos stattgegeben werden. 3Satz 2 gilt auch für Entscheidungen im Widerspruchsverfahren.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 16. Juli 2021 BGBl. I S. 3019 m.W.v. 1. Januar 2022



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed