Kapitel 9 - Filmförderungsgesetz (FFG)

G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 351
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 707-27 Wirtschaftsförderung
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Kapitel 9 Kinoförderung
Abschnitt 1 Kinoprojektförderung
§ 134 Förderhilfen
§ 135 Art und Höhe
§ 136 Erlass von Restschulden
§ 137 Auswahl von Projekten
Abschnitt 2 Kinoreferenzförderung
§ 138 Förderhilfen
§ 139 Art und Höhe, Verteilung der Referenzpunkte
Abschnitt 3 Verfahren
§ 140 Antrag
§ 141 Zuerkennung der Kinoreferenzförderung
§ 142 Auszahlung
§ 143 Verwendung der Kinoreferenzförderung
§ 144 Schlussprüfung, Rückzahlung

Kapitel 9 Kinoförderung

Abschnitt 1 Kinoprojektförderung

§ 134 Förderhilfen


§ 134 wird in 10 Vorschriften zitiert

Die Filmförderungsanstalt kann Förderhilfen gewähren

1.
zur Modernisierung und Verbesserung von Kinos sowie zur Neuerrichtung, wenn sie der Strukturverbesserung dient;

2.
zur Verwirklichung beispielhafter und Erprobung neuartiger Maßnahmen im Bereich der Kinos;

3.
für Maßnahmen der vertraglich vereinbarten Zusammenarbeit von Kinos;

4.
für außergewöhnliche oder beispielhafte Werbe- oder Marketingmaßnahmen sowie für sonstige Maßnahmen, wenn sie im Rahmen einer Gesamtwürdigung geeignet erscheinen, die Wettbewerbsfähigkeit der Kinos insgesamt zu stärken und ihre flächendeckende Erhaltung zu sichern;

5.
zur Beratung von Kinos;

6.
zur Aufführung von Kurzfilmen als Vorfilm im Kino und von originären Kurzfilmprogrammen für Kinos;

7.
für die medienpädagogische Begleitung von Kindern und Jugendlichen bei zur Aufführung für das Kino bestimmten Filmprogrammen im Kino.

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§ 135 Art und Höhe


§ 135 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Filmförderungsanstalt kann für Maßnahmen nach § 134 Nummer 1 und 2 Förderhilfen zu mindestens 70 Prozent als unbedingt rückzahlbares zinsloses Darlehen mit einer Laufzeit von bis zu zehn Jahren und zu höchstens 30 Prozent als Zuschuss gewähren. 2Förderhilfen für Maßnahmen zur Modernisierung und Verbesserung von Kinos nach § 134 Nummer 1, die der Herstellung von Barrierefreiheit im Sinne des § 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes dienen, werden abweichend von Satz 1 insgesamt als Zuschuss gewährt.

(2) 1Die Förderhilfen nach Absatz 1 können bis zu 200.000 Euro und, sofern eine Gesamtwürdigung des Vorhabens und die Höhe der voraussichtlichen Kosten dies rechtfertigen, bis zu 350.000 Euro betragen. 2Förderhilfen nach Absatz 1 Satz 2 können über die in Satz 1 genannten Beträge hinausgehen.

(3) 1Förderhilfen für Maßnahmen nach § 134 Nummer 3 bis 7 werden als Zuschuss gewährt. 2Die Zuschüsse für Maßnahmen nach § 134 Nummer 3 und 4 dürfen höchstens 200.000 Euro, nach § 134 Nummer 5 und 7 höchstens 5.000 Euro und nach § 134 Nummer 6 höchstens 2.000 Euro betragen.

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§ 136 Erlass von Restschulden


§ 136 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Statt einer Förderhilfe nach § 134 Nummer 1 kann die Filmförderungsanstalt einem Kino für Maßnahmen zur Modernisierung und Verbesserung sowie zur Neuerrichtung auf Antrag einmalig bis zu 50 Prozent einer zum 1. Januar 2024 bei der Filmförderungsanstalt bestehenden Restschuld aus einem laufenden Darlehen für eine frühere Förderung erlassen, wenn der Kinobetreiber

1.
bis zur Antragstellung das laufende Darlehen bisher regelmäßig getilgt hat,

2.
bei Antragstellung bereits 50 Prozent der laufenden Darlehensforderung bei der Filmförderungsanstalt getilgt hat,

3.
mit der Zahlung seiner Abgabe nach § 151 nicht im Rückstand ist und

4.
spätestens zwölf Monate nach Zustellung des Vorbescheids nach Absatz 2 die geförderte Maßnahme nach § 134 Nummer 1 durchführt.

2Die Höhe des Forderungserlasses nach Satz 1 darf die anerkennungsfähigen Kosten der Maßnahme nach § 134 Nummer 1 nicht übersteigen.

(2) 1Die Filmförderungsanstalt entscheidet durch Vorbescheid über den Forderungserlass nach Absatz 1 dem Grunde nach und kann dabei festlegen, dass der Kinobetreiber bis zum Nachweis der Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 das laufende Darlehen mit reduzierter Rate tilgt. 2Der Vorbescheid nach Satz 1 wird unwirksam, wenn das Kino die Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht spätestens zwölf Monate nach Zustellung des Vorbescheids nachweist.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 8. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 351 m.W.v. 1. Januar 2024

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§ 137 Auswahl von Projekten


§ 137 wird in 2 Vorschriften zitiert

1Können nicht alle geeigneten Vorhaben angemessen gefördert werden, so wählt die Kommission für Kinoförderung die ihr am besten erscheinenden Vorhaben aus. 2Der Verwaltungsrat legt durch Richtlinie fest, welche Kriterien bei der Auswahl der Vorhaben zu berücksichtigen sind.

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Abschnitt 2 Kinoreferenzförderung

§ 138 Förderhilfen


§ 138 hat 1 frühere Fassung und wird in 9 Vorschriften zitiert

1Die Filmförderungsanstalt gewährt Förderhilfen an Kinos, die mindestens 5.000 Referenzpunkte erreichen. 2Die Referenzpunkte für die Förderung nach Satz 1 setzen sich folgendermaßen zusammen:

1.
Einen Referenzpunkt pro Besucherin oder Besucher erhalten Kinos, die mit dem Kinoprogrammpreis der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde ausgezeichnet wurden oder bei denen das entgeltliche Abspiel von Filmen nach § 41 oder den §§ 42, 44 und sonstigen Filmen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem gleichgestellten Staat den 1,5-fachen Wert des Zuschauermarktanteils für den deutschen Film und für Filme aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem gleichgestellten Staat erreicht hat.

2.
Zwei Referenzpunkte pro Besucherin oder Besucher erhalten Kinos, in denen das entgeltliche Abspiel von Filmen nach § 41 oder den §§ 42, 44 den 1,75-fachen Wert des Zuschauermarktanteils des deutschen Films im vergangenen Kalenderjahr erreicht hat.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 16. Juli 2021 BGBl. I S. 3019 m.W.v. 1. Januar 2022

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§ 139 Art und Höhe, Verteilung der Referenzpunkte


§ 139 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Förderhilfen werden als Zuschuss gewährt.

(2) Die für die Referenzkinoförderung zur Verfügung stehenden Mittel werden nach dem Verhältnis verteilt, in dem die Referenzpunkte der einzelnen Kinos zueinander stehen.

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Abschnitt 3 Verfahren

§ 140 Antrag


§ 140 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Kinoförderung nach den §§ 134 und 138 wird auf Antrag gewährt. 2Antragsberechtigt ist, wer in der Bundesrepublik Deutschland ein Kino betreibt.

(2) 1Im Fall des § 134 Nummer 3 sind die beteiligten Kinobetreiber gemeinsam sowie branchennahe Einrichtungen mit Sitz oder Niederlassung im Inland antragsberechtigt. 2Antragsberechtigt für Maßnahmen nach § 134 Nummer 4 sind außerdem die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft zur Bewerbung des Films und der deutschen Kinos im Inland sowie andere branchennahe Einrichtungen mit Sitz oder Niederlassung im Inland zum Zeitpunkt der Auszahlung. 3Antragsberechtigt für Maßnahmen nach § 134 Nummer 7 sind außerdem branchennahe Einrichtungen mit Sitz oder Niederlassung im Inland zum Zeitpunkt der Auszahlung.

(3) Nicht antragsberechtigt sind Kinobetreiber, wenn sie die gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung einer Abgabe nach § 151 nicht erfüllt haben.

(4) 1Der Antrag auf Kinoreferenzförderung nach § 138 ist spätestens bis zum 15. März des Kalenderjahres zu stellen, das auf das Kalenderjahr folgt, auf welches sich der Förderantrag bezieht. 2Die Frist nach Satz 1 ist eine Ausschlussfrist.

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§ 141 Zuerkennung der Kinoreferenzförderung


§ 141 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Förderhilfen werden in den ersten drei Monaten nach dem Schluss eines Kalenderjahres den antragstellenden Personen durch Bescheid zuerkannt, die im abgelaufenen Kalenderjahr die Voraussetzungen für die Zuerkennung nachgewiesen haben. 2Dem Grunde nach kann die Zuerkennung schon vorher erfolgen.

(2) Steht dem Grunde nach fest, dass ein Kino eine hinreichende Referenzpunktzahl erreicht hat, kann der Vorstand nach Maßgabe der Haushaltslage der Filmförderungsanstalt bis zu 70 Prozent des Referenzwertes des Vorjahres vorab zuerkennen.

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§ 142 Auszahlung


§ 142 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Die Auszahlung der Förderhilfen im Rahmen der Kinoprojektförderung erfolgt in bis zu vier Raten an die antragstellende Person.

(2) Die Auszahlung der Förderhilfen im Rahmen der Kinoreferenzförderung erfolgt bedarfsgerecht in bis zu zwei Raten, sobald nachgewiesen ist, dass diese eine den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Verwendung finden.

(3) 1Die Filmförderungsanstalt hat die Auszahlung der Förderhilfen nach den §§ 134 und 138 zu versagen, wenn die antragstellende Person zum jeweils maßgeblichen Auszahlungszeitpunkt nicht das Vorliegen sämtlicher Antrags- und Fördervoraussetzungen nachweist. 2Die Auszahlung ist insbesondere zu versagen, wenn die ordnungsgemäße Finanzierung der Maßnahme nicht gesichert ist.

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§ 143 Verwendung der Kinoreferenzförderung


§ 143 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Förderhilfen nach § 138 sollen vorrangig für neue Maßnahmen im Sinne des § 134 verwendet werden. 2Sie können auch für Werbemaßnahmen gewährt werden. 3Die Förderhilfen können jeweils für Maßnahmen verwendet werden, die nach Antragstellung begonnen wurden, auch wenn die betreffende Maßnahme zum Zeitpunkt der Zuerkennung bereits abgeschlossen ist.

(2) 1In besonders begründeten Ausnahmefällen können auf Antrag des Kinobetreibers oder der Kinobetreiberin die nach § 138 zuerkannten Förderhilfen zur Aufrechterhaltung des Kinobetriebs sowie für weitere unternehmenserhaltende Maßnahmen verwendet werden, wenn der Kinobetrieb aufgrund höherer Gewalt in eine wirtschaftliche Notlage geraten ist oder eine wirtschaftliche Notlage aufgrund höherer Gewalt unmittelbar droht. 2Der Verwaltungsrat legt insbesondere die Art der förderfähigen unternehmenserhaltenden Maßnahmen sowie die Anforderungen, die an den Nachweis der zweckgemäßen Verwendung zu stellen sind, durch Richtlinie fest.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 16. Juli 2021 BGBl. I S. 3019 m.W.v. 1. Januar 2022

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§ 144 Schlussprüfung, Rückzahlung


§ 144 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die Filmförderungsanstalt prüft, ob die gemäß den §§ 134 und 138 gewährten Förderhilfen zweckentsprechend verwendet worden sind.

(2) Die Förderhilfen sind zurückzuzahlen, wenn

1.
die antragstellende Person den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Förderhilfe nicht erbracht hat,

2.
die Zuerkennung oder Auszahlung der Förderhilfe aufgrund unrichtiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist oder

3.
Auszahlungshindernisse nach § 142 Absatz 3 nachträglich eingetreten oder bekannt geworden sind.



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