Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte gibt die amtlichen Formblätter nach §
1 Abs. 1, §
3 Abs. 1 Satz 1, §
6 Abs. 1 Satz 3, §
7 Abs. 1, §
9 Abs. 1 Satz 1, §
12 Abs. 1 Satz 3 und §
14 Abs. 3 Satz 1 heraus und macht sie im Bundesanzeiger bekannt. Es weist die BtM-Nummern nach §
1 Abs. 2 Nr. 1 und §
7 Abs. 2 Nr. 1 den Einführern oder Ausführern zu, macht die BtM-Nummern der Einfuhr- und Ausfuhrländer nach §
1 Abs. 2 Nr. 2 und §
7 Abs. 2 Nr. 2 und die Pharmazentralnummern nach §
1 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a und §
7 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a der Betäubungsmittel im Bundesanzeiger bekannt.