3.9.2 | durch Flamm-, Plasma- oder Lichtbogenspritzen | | |
3.9.2.1 | auf Metalloberflächen mit einer Verarbeitungskapazität von 2 Tonnen oder mehr Rohstahl je Stunde, | G | E |
3.9.2.2 | auf Metall- oder Kunststoffoberflächen mit einem Durchsatz an Blei, Zinn, Zink, Nickel, Kobalt oder ihren Legierungen von 2 Kilogramm oder mehr je Stunde; | V | |
7.4 | Anlagen zur Herstellung von Nahrungs- oder Futtermittelkonserven aus | | |
7.4.1 | tierischen Rohstoffen, allein, ausgenommen bei Verarbeitung von aus- schließlich Milch, oder mit pflanzlichen Rohstoffen, mit einer Produktions- kapazität von | | |
7.4.1.1 | P Tonnen Konserven oder mehr je Tag gemäß Mischungsregel, | G | E |
7.4.1.2 | 1 Tonne bis weniger als P Tonnen Konserven je Tag gemäß Mischungs- regel, ausgenommen Anlagen zum Sterilisieren oder Pasteurisieren von Nahrungs- oder Futtermitteln in geschlossenen Behältnissen, | V | |
7.16 | Anlagen zur Herstellung von Fischmehl oder Fischöl mit einer Produk- tionskapazität von | | |
7.16.1 | 75 Tonnen oder mehr je Tag, | G | E |
7.16.2 | weniger als 75 Tonnen je Tag; | G | |
7.17 | Anlagen zur Aufbereitung, Verarbeitung, Lagerung oder zum Umschlag von Fischmehl oder Fischöl | | |
7.17.1 | mit einer Aufbereitungs- oder Verarbeitungskapazität von 75 Tonnen oder mehr je Tag, | G | E |
7.17.2 | mit einer Aufbereitungs- oder Verarbeitungskapazität von weniger als 75 Tonnen je Tag, | V | |
7.17.3 | in denen Fischmehl ungefasst gelagert wird, | V | |
7.17.4 | mit einer Umschlagkapazität für ungefasstes Fischmehl von 200 Tonnen oder mehr je Tag; | V | |
7.18 | Anlagen zum Brennen von Melasse, soweit nicht von Nummer 4.1.2 erfasst, mit einer Produktionskapazität von | | |
7.18.1 | 300 Tonnen oder mehr je Tag oder 600 Tonnen oder mehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, | G | E |
7.18.2 | weniger als 300 Tonnen je Tag oder weniger als 600 Tonnen je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist; | V | |
7.25 | Anlagen zur Trocknung von Grünfutter mit einer Produktionskapazität von | | |
7.25.1 | 300 Tonnen oder mehr je Tag oder 600 Tonnen oder mehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, | G | E |
7.25.2 | weniger als 300 Tonnen je Tag oder weniger als 600 Tonnen je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, ausgenommen Anlagen zur Trocknung von selbst ge- wonnenem Grünfutter im landwirtschaftlichen Betrieb; | V | |
7.26 | Anlagen zur Trocknung von Biertreber mit einer Produktionskapazität von | | |
7.26.1 | 300 Tonnen oder mehr je Tag oder 600 Tonnen oder mehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, | G | E |
7.26.2 | weniger als 300 Tonnen je Tag oder weniger als 600 Tonnen je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist; | V | |
7.32 | Anlagen zur Behandlung oder Verarbeitung von | | |
7.32.1 | ausschließlich Milch mit einer Kapazität der eingehenden Milchmenge als Jahresdurchschnittswert von 200 Tonnen oder mehr je Tag, | G | E |
7.32.2 | ausschließlich Milch in Sprühtrocknern mit einer Kapazität der eingehen- den Milchmenge als Jahresdurchschnittswert von 5 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen je Tag, | V | |
7.32.3 | Milcherzeugnissen oder Milchbestandteilen in Sprühtrocknern mit einer Produktionskapazität von 5 Tonnen oder mehr je Tag, soweit nicht von Nummer 7.34.1 erfasst; | V | |
8.1.1.4 | weniger als 3 Tonnen nicht gefährlichen Abfällen je Stunde, ausgenom- men die Verbrennung von Altholz der Altholzkategorie A I und A II nach der Altholzverordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770) geändert worden ist, | V | |
8.1.1.5 | weniger als 3 Tonnen nicht gefährlichen Abfällen je Stunde, soweit aus- schließlich Altholz der Altholzkategorie A I und A II nach der Altholz- verordnung verbrannt wird und die Feuerungswärmeleistung 1 Megawatt oder mehr beträgt, | V | |
29 | Stoffe oder Gemische, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in die Gefahrenklasse „akute Toxizität" Kategorien 1 oder 2 einzustufen sind | 2 | 20 |
30 | 1. Stoffe oder Gemische, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in die Gefahrenklassen • „akute Toxizität" Kategorien 1, 2 oder 3, • „spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition)" Kategorie 1, • „spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition)" Kategorie 1, • „explosive Stoffe, Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff", • „selbstzersetzliche Stoffe und Gemische", • „organische Peroxide", • „oxidierende Gase", • „oxidierende Flüssigkeiten" oder • „oxidierende Feststoffe" einzustufen sind, ausgenommen Stoffe oder Gemische, die in die Ge- fahrenklassen • „explosive Stoffe, Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff", Unterklasse 1.6, • „selbstzersetzliche Stoffe und Gemische", Typ G, oder • „organische Peroxide", Typ G, einzustufen sind, sowie | 10 | 200 |
2. Stoffe und Gemische mit explosiven Eigenschaften nach Methode A.14 der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewer- tung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 142 vom 31.5.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/266 (ABl. L 54 vom 1.3.2016, S. 1) geändert worden ist, die nicht einzustufen sind in die Gefahrenklassen • „explosive Stoffe, Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff", • „selbstzersetzliche Stoffe und Gemische" oder • „organische Peroxide" gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 |