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Artikel 1 - Gesetz zur Änderung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes und zur Änderung des BVL-Gesetzes (TierNebGuBVLGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes



Das Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), das zuletzt durch Artikel 390 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1, L 348 vom 4.12.2014, S. 31), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1385/2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 86) geändert worden ist, und der in ihrem Rahmen oder zu ihrer Durchführung erlassenen unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union."

2.
In § 2 werden die Wörter „den zuständigen Landesbehörden" durch die Wörter „der nach Landesrecht zuständigen Behörde (zuständige Behörde)" ersetzt.

3.
Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

„§ 2a Grundsatz für den Umgang mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten

Es ist verboten,

1.
tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009,

2.
tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 oder

3.
Folgeprodukte tierischer Nebenprodukte im Sinne der Nummer 1 oder 2

so abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen, dass dadurch Leben oder Gesundheit eines anderen oder Tiere oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden."

4.
Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

„§ 3 Beseitigungspflicht

(1) Soweit nach den in § 1 genannten Vorschriften

1.
tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009,

2.
tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, ausgenommen Gülle, Guano, Magen- und Darminhalt, Milch, Milcherzeugnisse, Kolostrum, Eier sowie Eiprodukte, oder

3.
Folgeprodukte aus den in den Nummern 1 oder 2 genannten tierischen Nebenprodukten

abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen sind, hat die zuständige Behörde die Voraussetzungen für die Abholung, Sammlung, Kennzeichnung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung, Verwendung und Beseitigung zu schaffen. Die zuständige Behörde ist verpflichtet,

1.
tierische Nebenprodukte der Kategorie 1,

2.
tierische Nebenprodukte der Kategorie 2, ausgenommen Gülle, Guano, Magen- und Darminhalt, Milch, Milcherzeugnisse, Kolostrum sowie Eier und Eiprodukte, und

3.
Folgeprodukte aus den in den Nummern 1 oder 2 genannten tierischen Nebenprodukten,

die in ihrem Gebiet anfallen, nach Maßgabe der in § 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen. Bis zur Abholung durch die zuständige Behörde bleiben die Pflichten der Besitzer zur Kennzeichnung, Beförderung und Lagerung der bei ihnen angefallenen tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte nach den Vorschriften der in § 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte unberührt. Die zuständige Behörde kann sich zur Erfüllung ihrer Pflichten nach Satz 2 Dritter bedienen. Satz 2 gilt auch für verendete wild lebende Tiere, soweit die zuständige Behörde eine Verwendung, Verarbeitung oder Beseitigung aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung angeordnet hat.

(2) Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte zur Herstellung von Futtermitteln und Folgeprodukten nach den Artikeln 33 und 36 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bestimmt sind und die tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte von im Sinne des Artikels 23 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 registrierten oder im Sinne des Artikels 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen Unternehmen, Anlagen oder Betrieben gesammelt, gekennzeichnet, befördert, gelagert, behandelt, verarbeitet oder verwendet worden sind.

(3) Die zuständige Behörde kann einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts, die einen Verarbeitungsbetrieb, eine Verbrennungsanlage oder eine Mitverbrennungsanlage betreibt, für die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte mit deren Zustimmung die Pflicht ganz oder teilweise übertragen, tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen, soweit

1.
keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen,

2.
der Verarbeitungsbetrieb, die Verbrennungsanlage oder die Mitverbrennungsanlage die in den Artikeln 6, 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung genannten Anforderungen an die jeweilige Art der Verarbeitung erfüllt und

3.
gewährleistet ist, dass die übrigen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften beachtet werden.

Im Falle einer teilweisen Übertragung kann diese mit der Auflage verbunden werden, dass der Verarbeitungsbetrieb, die Verbrennungsanlage oder die Mitverbrennungsanlage die in einem Gebiet anfallenden tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen hat, soweit das öffentliche Interesse dies erfordert.

(4) Die zuständige Behörde kann einen Verarbeitungsbetrieb, eine Verbrennungsanlage oder eine Mitverbrennungsanlage verpflichten, gegen angemessenes Entgelt, bei dem Aufwand und Ertrag zu berücksichtigen sind, vorübergehend die Mitbenutzung des Betriebs oder der Anlage zur Verarbeitung oder Beseitigung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte, die außerhalb des Einzugsbereichs des Verarbeitungsbetriebs, der Verbrennungsanlage oder der Mitverbrennungsanlage anfallen, zu gestatten, soweit dies zumutbar ist und die tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten verarbeitet oder beseitigt werden können. Kommt eine Einigung über das Entgelt nicht zustande, so wird das Entgelt durch die zuständige Behörde festgesetzt.

§ 4 Ausnahmen

(1) § 3 Absatz 1 Satz 1 bis 3 gilt nicht für Heimtiere im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, soweit diese in einer Verbrennungsanlage, die die Voraussetzungen des Artikels 6 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 erfüllt, verbrannt werden. Bis zur Abholung oder Ablieferung zur Verbrennung sind die Heimtiere geschützt vor Witterungseinflüssen so aufzubewahren, dass Menschen nicht unbefugt und Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können.

(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 3 Absatz 1 Satz 1 bis 3 genehmigen für Equiden im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, soweit diese in einer Verbrennungsanlage, die die Voraussetzungen des Artikels 6 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 erfüllt, verbrannt werden. Werden Equiden nicht unverzüglich zur Verbrennung abgeholt, sind sie in einem Zwischenbehandlungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder 2, in der tierärztlichen Praxis oder in der tierärztlichen Bildungsstätte so aufzubewahren, dass sie vor Witterungseinflüssen geschützt sind sowie Menschen nicht unbefugt und Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können.

(3) Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bleibt unberührt."

5.
In § 5 Absatz 1 werden

a)
die Wörter „sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden befugt" durch die Wörter „ist die zuständige Behörde befugt" und

b)
die Wörter „der Beseitigungspflichtigen" durch die Wörter „derjenigen Person, der die Pflichten nach § 3 Absatz 3 übertragen worden sind,"

ersetzt.

6.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Länder bestimmen die Einzugsbereiche, innerhalb derer die zuständige Behörde oder diejenige Person, der die Pflichten nach § 3 Absatz 3 übertragen worden sind, die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte nach den Vorgaben der in § 1 genannten Vorschriften abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen hat."

b)
In Absatz 2 werden

aa)
die Wörter „das in § 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichnete Material" durch die Wörter „die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte" ersetzt und

bb)
nach dem Wort „verarbeitet" das Wort „, verwendet" eingefügt.

7.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Besitzer hat der zuständigen Behörde, in deren Einzugsbereich die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte anfallen, unverzüglich zu melden, wenn diese angefallen sind. In den Fällen des § 3 Absatz 3 ist die Meldung derjenigen Person gegenüber vorzunehmen, der die Pflichten nach § 3 Absatz 3 übertragen worden sind, soweit die Übertragung ortsüblich bekannt gemacht worden ist."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte regelmäßig abgeholt werden,".

bb)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
es sich um tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte handelt, die nach Artikel 16 Buchstabe f oder h, Artikel 17 Absatz 1, Artikel 18 Absatz 1 oder 2 oder Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 gesammelt, verwendet, verfüttert oder beseitigt werden sollen,".

cc)
In Nummer 4 wird das Wort „Beseitigungspflichtigen" durch die Wörter „zuständigen Behörde" ersetzt.

dd)
Folgender Satz wird angefügt:

„Absatz 1 Satz 2 gilt für die Ablieferung nach Satz 1 Nummer 4 entsprechend."

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil wird das Wort „Wild," gestrichen.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Satz 1 gilt entsprechend für Körper

1.
von Wild, soweit der Verdacht besteht, dass das Wild an einer Tierseuche erkrankt ist, oder

2.
verendeter wild lebender Tiere, soweit die zuständige Behörde eine Allgemeinverfügung nach § 3 Absatz 1 Satz 5 getroffen hat."

d)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Der Besitzer oder der nach Absatz 3 Meldepflichtige hat die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte der zuständigen Behörde zu überlassen. Absatz 1 Satz 2 gilt für die Überlassung entsprechend."

8.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die zuständige Behörde oder diejenige Person, der die Pflichten nach § 3 Absatz 3 übertragen worden sind, hat die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte sowie die in § 3 Absatz 1 Satz 5 bezeichneten verendeten Tiere nach Maßgabe des Artikels 21 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unverzüglich abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern und zu lagern."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die zuständige Behörde oder diejenige Person, der die Pflichten nach § 3 Absatz 3 übertragen worden sind, hat ferner die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte sowie die in § 3 Absatz 1 Satz 5 bezeichneten verendeten Tiere, soweit sie in zugelassenen Zwischenbehandlungsbetrieben gelagert werden, zeitlich in solchen Abständen abzuholen, dass eine ordnungsgemäße Verarbeitung, Verwendung oder Beseitigung gesichert ist."

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „das in § 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichnete Material" durch die Wörter „die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte sowie die in § 3 Absatz 1 Satz 5 bezeichneten verendeten Tiere" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Beseitigungspflichtige" durch die Wörter „zuständige Behörde oder diejenige Person, der die Pflichten nach § 3 Absatz 3 übertragen worden sind," ersetzt.

9.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Soweit eine Verarbeitung, Verwendung oder Beseitigung der in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte vorgeschrieben ist und eine Abholungspflicht nach § 8 nicht besteht, ist der Besitzer von tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten oder der nach § 7 Absatz 3 Meldepflichtige verpflichtet, diese bei einem von der zuständigen Behörde bestimmten Verarbeitungsbetrieb, zugelassenen Zwischenbehandlungsbetrieb oder einer von dieser bestimmten Verbrennungsanlage oder Mitverbrennungsanlage unverzüglich abzuliefern."

b)
In Absatz 2 werden

aa)
das Wort „Beseitigungspflichtige" durch die Wörter „zuständige Behörde oder diejenige Person, der die Pflichten nach § 3 Absatz 3 übertragen worden sind," ersetzt und

bb)
nach dem Wort „Nebenprodukte" die Wörter „oder Folgeprodukte" eingefügt.

10.
§ 10 wird wie folgt gefasst:

„§ 10 Aufbewahrungspflicht

(1) Bis zur Abholung oder Ablieferung hat der Besitzer die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte jeweils getrennt nach den in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bestimmten Kategorien und getrennt von anderen Abfällen sowie geschützt vor Witterungseinflüssen so aufzubewahren, dass Menschen nicht unbefugt und Tiere nicht mit diesem Material in Berührung kommen können. Verendete oder getötete Tiere dürfen, vorbehaltlich des Absatzes 2, während dieser Zeit nicht abgehäutet, geöffnet oder zerlegt werden. Nach der Abholung oder Ablieferung hat der Besitzer die Behältnisse oder Örtlichkeiten, in denen die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte aufbewahrt worden sind, unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren.

(2) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht, soweit

1.
die zuständige Behörde oder

2.
Tierärztinnen und Tierärzte, denen die zuständige Behörde eine Genehmigung hierfür erteilt hat,

die dort genannten Handlungen vornehmen. Eine Genehmigung nach Satz 1 Nummer 2 darf nur erteilt werden, soweit

1.
die Tierärztinnen und Tierärzte die erforderliche Sachkunde zur Vornahme einer der in Absatz 1 Satz 2 genannten Handlungen aufweisen,

2.
die in Absatz 1 Satz 2 genannten Handlungen in dafür geeigneten Räumlichkeiten stattfinden und

3.
sichergestellt ist, dass

a)
die Ergebnisse der Öffnung und Zerlegung sowie durchgeführter labordiagnostischer Untersuchungen entnommener Proben aufgezeichnet werden und

b)
die Aufbewahrung der anfallenden, in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 genügt."

11.
§ 11 wird aufgehoben.

12.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „die nach Landesrecht zuständigen Behörden" durch die Wörter „die zuständige Behörde" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „nach Landesrecht" gestrichen.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Dies gilt auch nach erfolgter Registrierung nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 oder der Erteilung einer Zulassung nach Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009."

c)
In Absatz 4 werden nach dem Wort „Sachverständige" die Wörter „des Bundes," eingefügt.

d)
In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort „Nebenprodukte" die Wörter „und Folgeprodukte" eingefügt.

13.
Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:

„§ 12a Amtshilfe, gegenseitige Unterrichtung

(1) Die zuständigen Behörden

1.
erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates auf begründetes Ersuchen die zur Einhaltung der Vorschriften des tierische Nebenprodukte-Beseitigungsrechts in diesem Mitgliedstaat erforderlichen Auskünfte und übermitteln die dafür notwendigen Schriftstücke,

2.
überprüfen die von der ersuchenden Behörde mitgeteilten Sachverhalte und teilen ihr das Ergebnis der Prüfung mit.

(2) Die zuständigen Behörden erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates unter Beifügung der erforderlichen Schriftstücke Auskünfte, die für die Einhaltung der Vorschriften des tierische Nebenprodukte-Beseitigungsrechts in diesem Mitgliedstaat erforderlich sind, insbesondere bei Verstößen oder Verdacht auf Verstöße gegen Vorschriften des tierische Nebenprodukte-Beseitigungsrechts.

(3) Die zuständigen Behörden können, soweit dies zur Einhaltung der Vorschriften des tierische Nebenprodukte-Beseitigungsrechts erforderlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des tierische Nebenprodukte-Beseitigungsrechts gewonnen haben, den anderen zuständigen Behörden, den anderen Mitgliedstaaten, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) und der Europäischen Kommission mitteilen.

(4) Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission obliegt dem Bundesministerium, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit übertragen. Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Ferner kann es im Einzelfall im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde dieser die Befugnis übertragen. Die obersten Landesbehörden können die Befugnisse nach den Sätzen 3 und 4 auf andere Behörden übertragen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Drittländer, die Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind."

14.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium)" gestrichen.

bb)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Die Buchstaben a und b werden wie folgt gefasst:

„a)
die Einrichtung, den Betrieb, die Registrierung nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 oder die Zulassung nach Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 von Unternehmen, Anlagen oder Betrieben, die in ihnen anzuwendenden Verfahren sowie die Herstellung der Folgeprodukte und deren Inverkehrbringen,

b)
die Anzeige, Führung, Vorlage und Aufbewahrung von Nachweisen über Meldung, Herkunft, Art und Menge der angelieferten tierischen Nebenprodukte sowie über Art und Menge der hergestellten Folgeprodukte,".

bbb)
In Buchstabe c werden nach den Wörtern „tierischen Nebenprodukten" die Wörter „und Folgeprodukten" eingefügt.

ccc)
In Buchstabe d werden die Wörter „Verarbeitung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte" durch die Wörter „Verarbeitung, Verwendung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte" ersetzt.

ddd)
Nach Buchstabe e wird folgender Buchstabe f eingefügt:

„f)
die Mitteilung über angefallene und abgeholte tierische Nebenprodukte,".

cc)
In Nummer 2 werden die Wörter „erzeugten Produkte" durch die Wörter „hergestellten Folgeprodukte" ersetzt.

dd)
In Nummer 3 werden die Wörter „Verarbeitungsbetrieben, Fettverarbeitungsbetrieben, Heimtierfutterbetrieben, technischen Betrieben, Biogas- oder Kompostieranlagen" durch die Wörter „nach Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen Anlagen oder Betrieben" ersetzt.

ee)
In Nummer 4 werden die Wörter „von Material der Kategorie 1 oder 2 für Lehr- und Forschungszwecke" durch die Wörter „der in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte" ersetzt.

ff)
Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aaa)
Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort „Nebenprodukte" die Wörter „oder Folgeprodukte" eingefügt.

bbb)
In Buchstabe b werden die Wörter „erzeugten Produkte" durch die Wörter „tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte" ersetzt.

ccc)
In Buchstabe c werden die Wörter „erzeugten Produkte" durch die Wörter „tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte" ersetzt.

ddd)
In Buchstabe d werden nach dem Wort „Bescheinigungen" die Wörter „oder sonstiger Dokumente" eingefügt.

gg)
Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7.
das Verfahren der Beseitigung, die Entnahme von Proben und deren Untersuchung zu regeln und die hierfür notwendigen Einrichtungen vorzuschreiben,".

hh)
In Nummer 8 werden nach den Wörtern „tierische Nebenprodukte" die Wörter „oder Folgeprodukte" eingefügt.

ii)
Folgende Nummer 9 wird angefügt:

„9.
in den Fällen der Nummern 1 bis 8 das Verwaltungsverfahren einschließlich der Zuständigkeiten zu regeln."

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit es zur Vorbeugung vor Tierseuchen erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über

1.
die Sachkunde nach § 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1,

2.
die Einrichtung und Ausstattung der Räumlichkeiten nach § 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2,

3.
das Führen und Aufbewahren von Aufzeichnungen über

a)
die Vornahme der in § 10 Absatz 1 Satz 2 genannten Handlungen und

b)
die in § 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a genannten Ergebnisse."

c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; in dessen Nummer 1 werden die Wörter „Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002" durch die Wörter „Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011" ersetzt.

15.
Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

„§ 13a Strafvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 2a ein dort bezeichnetes tierisches Nebenprodukt oder Folgeprodukt abholt, sammelt, kennzeichnet, befördert, lagert, behandelt, verarbeitet, verwendet oder beseitigt."

16.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 3 Satz 1" durch die Wörter „§ 3 Absatz 4 Satz 1" ersetzt.

bb)
In Nummer 3 wird das Wort „Material" durch die Wörter „tierisches Nebenprodukt oder Folgeprodukt" ersetzt.

cc)
In Nummer 4 werden nach dem Wort „Nebenprodukt" die Wörter „oder Folgeprodukt" eingefügt.

dd)
In Nummer 5 werden die Wörter „§ 10 Satz 1 ein Material" durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Satz 1 ein tierisches Nebenprodukt oder Folgeprodukt" ersetzt.

ee)
In Nummer 6 wird die Angabe „§ 10 Satz 2" durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Satz 2" ersetzt.

ff)
In Nummer 7 wird die Angabe „§ 10 Satz 3" durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Satz 3" ersetzt.

gg)
In Nummer 8 werden nach der Angabe „oder Nr. 7" die Wörter „oder Absatz 3 Nummer 1 oder 2" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Nummer 5 werden nach den Wörtern „Buchstabe d oder e" die Wörter „oder Absatz 3 Nummer 3" eingefügt.

c)
In Absatz 3 werden

aa)
die Wörter „fünfzigtausend Euro" durch die Wörter „hunderttausend Euro" und

bb)
die Wörter „zwanzigtausend Euro" durch die Wörter „fünfzigtausend Euro"

ersetzt.

17.
§ 15 wird wie folgt gefasst:

„§ 15 Begriffsbestimmungen

Für die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 142/2011. Abweichend von Satz 1 wird anstelle des Begriffs Unternehmer im Sinne des Artikels 3 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 der Begriff Besitzer verwendet."

18.
§ 16 wird wie folgt gefasst:

„§ 16 Übergangsvorschriften

(1) Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften zur Ausführung des § 3 Absatz 1, längstens drei Jahre nach dem 12. Februar 2017, gelten die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes in der bis zum 11. August 2016 geltenden Fassung nach Landesrecht zuständigen Körperschaften als zuständige Behörde im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 2.

(2) Eine Übertragung der Beseitigungspflicht nach § 3 Absatz 2 dieses Gesetzes in der bis zum 11. August 2016 geltenden Fassung gilt als Übertragung nach § 3 Absatz 3 dieses Gesetzes fort.

(3) Ein nach § 6 dieses Gesetzes in der bis zum 11. August 2016 geltenden Fassung nach landesrechtlichen Vorschriften bestimmter Einzugsbereich gilt als Einzugsbereich im Sinne dieses Gesetzes."



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes und zur Änderung des BVL-Gesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 TierNebGuBVLGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierNebGuBVLGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV)
neugefasst durch B. v. 31.05.2017 BGBl. I S. 1440; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.10.2022 BGBl. I S. 1799
Anhang 1 4. BImSchV (vom 26.10.2022)
... Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1966 ) geändert worden ist, und Anlagen mit einem gekühlten Lagervolumen von weniger als ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 279 11. ZustAnpV Änderung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes
... Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1966 ) geändert worden ist, werden die Wörter „Umwelt, Naturschutz, Bau und ...

Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und zur Änderung der Verordnung über Emissionserklärungen
V. v. 09.01.2017 BGBl. I S. 42
Artikel 1 BImSchV4u11ÄndV Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
... Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, und" ...