Eingangsformel - Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (RL2012/18/EU-UmsV k.a.Abk.)

Eingangsformel 1)



Auf Grund des § 7 Absatz 1 Nummer 1 und des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise und auf Grund des § 7 Absatz 4, des § 10 Absatz 10 und des § 48a Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) und des § 23b Absatz 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 11 des Gesetzes vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2749) eingefügt worden ist, sowie des § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 6 und 8 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1146), das zuletzt durch § 44 Absatz 6 des Gesetzes vom 22. Juni 2013 (BGBl. I S. 1324) *) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:


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1)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1).

*)
Anm. d. Red.: meint "§ 44 Absatz 6 des Gesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324)"



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