§ 5 Verhalten im Hafengebiet
Niemand darf im Hafengebiet einen anderen gefährden, schädigen oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindern oder belästigen.
interne Verweise§ 42 SchSiHafV Ordnungswidrigkeiten ... nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 6. der Vorschrift des § 5 über die Grundregeln für das Verhalten im Hafen zuwiderhandelt, 7. entgegen ...
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